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II. Allgemeine Anwendungsvoraussetzungen

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Zunächst stellt sich die Frage, welche Unternehmen überhaupt von den Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, geregelt in den §§ 111ff. BetrVG, erfasst werden.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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