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1. Einschränkung und Stilllegung

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Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zählt die Einschränkung oder Stilllegung eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils als beteiligungspflichtige Betriebsänderung.

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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