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a) Stilllegung aa) Begriffsbestimmung

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Unter einer Betriebsstilllegung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist die Aufgabe des Betriebszwecks in Verbindung mit der Auflösung der vorhandenen Organisation durch einen endgültigen Willensentschluss des Unternehmers für eine nicht nur vorübergehende Zeit zu verstehen.26 Hierunter fällt der in der Praxis relevante Fall einer vollständigen Standortschließung aus wirtschaftlichen oder sonstigen unternehmerischen Gründen. Bei einer Betriebsstilllegung entfallen dauerhaft alle bisher bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten.27 Dabei ändert die in der Praxis häufig notwendige Weiterbeschäftigung von einzelnen Beschäftigten für eine gewisse Dauer zu Abwicklungszwecken nichts an der Qualifizierung der Maßnahme als Betriebsstilllegung und damit als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung.28

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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