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Manchmal muss es etwas mehr sein: Erweiterung des Prüfungsauftrags

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Es gibt Fälle, in denen die Abschlussprüfung nicht ausreicht und Sie als Abschlussprüfer auch Prüfungsurteile oder Feststellungen zu anderen Sachverhalten als dem Abschluss oder dem Lagebericht abgeben müssen. Dann spricht man von einer Erweiterung des Prüfungsauftrags. Erweiterungen des Prüfungsauftrags sind in der Regel branchenspezifische Prüfungen und können gesetzlich vorgegeben sein oder als freiwillige Erweiterung vereinbart werden.

Gesetzliche Erweiterungen des Prüfungsauftrags:

 Prüfung des Risikofrüherkennungssystems bei börsennotierten Aktiengesellschaften (§ 317 Abs. 4 HGB)

 Prüfung des Abhängigkeitsberichts bei abhängigen Aktiengesellschaften (§ 313 AktG)

 Prüfung der Tätigkeitsabschlüsse bei integrierten Energieversorgungsunternehmen (§ 6b EnWG)

 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bei öffentlichen Unternehmen (§ 53 HGrG)

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