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(1) Aufbau Datenraum

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Der Datenraum für die Due Diligence ist in der Regel nicht für die IT-Fragen gesondert aufgebaut. Daher müssen sich die Personen für die Fragen der IT-Diligence ihre Informationen quer durch den Datenraum zusammensuchen. Viele Datenräume sind nach folgendem Muster aufgebaut:

1. Neue Dokumente
2. Commercial 2.1 Company & Market 2.2 Kunden 2.3 Produktionsbereiche 2.4 Lieferanten 2.5 Sonstige Informationen
3. Finance 3.1 Jahresabschlüsse 3.2 G/V 3.3 Businessplan 3.4 Asset Listen 3.5 Debitoren/Kreditoren
4. Tax 4.1 Status of Tax compliance 4.2 Tax Audit 4.3 Steuerliche Betrachtung verbundener Unternehmen 4.4 Sonstige Informationen
5. Legal 5.1 Unternehmensstrukturen (Beteiligungen) 5.2 Verträge 5.3 IPs (Lizenzen, Patente, Schutzrechte: z.B. Marken) 5.4 Software 5.5 Anlagevermögen 5.6 Sitzungsprotokolle 5.7 Garantien
6. HR 6.1 Mitarbeiter (Übersicht) 6.2 Pensionen 6.3 Angestelltenverträge 6.4 Managementverträge (Redroom) 6.5 Freie Mitarbeiter 6.6 Sozialpläne

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Die Aufbereitung und die Einscannung und zur Verfügungstellung der benötigten Informationen werden i.d.R. von internen Mitarbeitern des Zielunternehmens oder durch beauftragte Consulting-Firmen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt. Grundsätzlich sollte ein Datenraum auch über ein Berechtigungskonzept verfügen. In einem solchen Berechtigungskonzept wird festgelegt, welche Mitarbeiter des Käufers auf welche Unterlagen im Datenraum zugreifen dürfen. Hierbei wird i.d.R. schon die Anzahl der Mitarbeiter des Käufers begrenzt, aber auch eine grundsätzliche Begrenzung pro Themenbereich ist möglich (z.B. IT, legal, HR, etc.).

Abb. 7:

Due Diligence


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Häufig findet sich auch eine Aufteilung nach einem Whiteroom und Redroom wieder. Hierbei werden im Whiteroom alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt, die einen „normalen“ Vertrauensgrad benötigen (i.d.R. abgesichert durch eine Geheimhaltungsvereinbarung/NDA), während im Redroom Unterlagen enthalten sind, die nach Ansicht des Zielunternehmens einen „besonderen“ Vertrauensschutz genießen. Auf die Informationen im Redroom dürfen in der Regel nur externe Berufsträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugreifen, da diese im besonderen Maße durch ihr jeweiliges Standesrecht zum Vertrauensschutz verpflichtet sind und die Gefahr besteht, wenn sie einen Vertrauensbruch begehen, dadurch auch ihre Zulassung als Berufsträger zu verlieren. Dadurch ist natürlich das Standesrecht für diese Berufsgruppen höher anzusehen als eine Absicherung durch eine Geheimhaltungsvereinbarung/NDA. Der jeweilige Berufsträger muss dann selbst entscheiden, welche Informationen er für seinen Mandanten für wichtig erachtet und welche nicht.

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Durch die Bereitstellung von Informationen im Datenraum werden eine erhebliche Anzahl von unternehmenswichtigen Informationen den möglichen Käufern zur Verfügung gestellt, welche sicherlich den Tatbestand der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse i.S.v. § 17 Abs. 1 UWG erfüllen würden. Werden auch personenbezogene Daten im Datenraum zur Verfügung gestellt, gilt der gesetzliche Rahmen der §§ 28 Abs. 1 bzw. 29 Abs. 1 BDSG. Diese Normen regeln, dass (geschäftsmäßiges) Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig ist, wenn der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Für die Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen besteht sicherlich keine Ausschlussmöglichkeit. Des Weiteren besteht gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte.[89]

Handbuch IT-Outsourcing

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