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(10) Gesellschaftsrechtliche Aspekte

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Bei der Gründung eines Joint Ventures zwischen dem Kunden und dem Provider wird in rechtlicher Hinsicht die Trennung eines Unternehmens von einem Teil seiner bisherigen Unternehmenstätigkeit vorgenommen (Verlagerung). Dies führt zu einem Verlust oder zu einer Verringerung des Einflusses des Kunden auf die vorher bestehende IT-Service-Gesellschaft des Kunden (Spin-off), die fest im Konzern verankert gewesen ist. Die Mitwirkungsrechte des Kunden an dem Joint Venture sollten daher den Verlust oder die Reduzierung der Einwirkungsmöglichkeiten kompensieren. Sie sind abhängig von der Rechtsform des Konzerns, aus dem ausgegliedert wird, und von der Methode der Spaltung.[190]

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Für das IT-Outsourcing kommt als Spaltung im Sinne des § 123 UmwG nur die Ausgliederung in Frage, diese gilt auch für die Gründung des Joint Ventures. Der Kunde überträgt die Vermögensteile der IT-Service-Gesellschaft auf das Joint Venture. Als Gegenleistung erhält der Kunde Anteile am Joint Venture.

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