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(6) Haftung des Veräußerers

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Die Durchführung einer Due Diligence hat zunächst Einfluss auf die Haftung des Verkäufers (Kunden). Fraglich ist, in welchem Umfang der Kunde trotz positiver Kenntnis des Providers oder grober fahrlässiger Unkenntnis des Providers haftet.[108] Hierbei wird sogar die Frage gestellt, ob der Provider nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence hat. Nach dem deutschen Kaufrecht trifft den Käufer (hier möglicherweise den Provider) keine Prüfungspflicht hinsichtlich des Kaufobjektes.[109] Auch die kaufrechtliche Gewährleistung des Verkäufers hängt nicht davon ab, dass der Käufer eine Überprüfung des Kaufobjektes vorgenommen hat – ggf. ist aber bei unterlassener Prüfung der Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 BGB bei einer Inanspruchnahme des Verkäufers aus vorvertraglichem Verschulden aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB denkbar. Die Gewährleistungsansprüche sind andererseits gem. §§ 442 ff. BGB insoweit ausgeschlossen, als der Käufer Kenntnis von dem Mangel erhält oder dieser ihm nur wegen eigener grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

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Eine Due Diligence macht vor diesem Hintergrund für den Käufer gewährleistungsrechtlich nur dann einen Sinn, wenn die Ergebnisse der Due Diligence in die nachfolgende Vertragsgestaltung einfließen.[110]

Abb. 8:

Joint Venture


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