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(5) Haftung

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Erwirbt der Provider an dem Spin-off des Kunden Gesellschaftsanteile, so wird aus der Service-Gesellschaft des Kunden ein Gemeinschaftsunternehmen i.S. eines Joint Ventures. Die Joint Venture Partner werden im Regelfall daran interessiert sein, ihre Haftung zu beschränken. Eine Haftungsbegrenzung kann bei einem Equity Joint Venture durch die Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform erreicht werden; in Deutschland etwa durch die Errichtung einer GmbH oder GmbH & Co KG,[174] was bei Joint Venture der Regelfall sein dürfte. Auch die Haftung im Innenverhältnis zwischen den Joint Venture Partnern sollte geregelt werden.[175]

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Erwirbt der Provider Gesellschaftsanteile an einer solchen GmbH, haftet der Gesellschaft mit dem Veräußerer gesamtschuldnerisch[176] für die rückständigen Einlagen (§ 16 Abs. 2 GmbHG). Hierbei haftet der Provider aber nicht für unzulässige Rückzahlungen an den Veräußerer, auch wenn ihm gem. § 22 Abs. 3 GmbHG eine subsidiäre Haftung wie alle anderen Gesellschafter trifft. Besteht das Spin-off/Joint Venture aus einer AG haftet der Erwerber grundsätzlich für rückständige Einlagen gem. § 54 Abs. 2 AktG. Hiervon ausgenommen sind aber Rückzahlungen an den Veräußerer.[177] Einlagen gelten dann als rückständig, wenn auf sie zwar eine Einzahlung geleistet worden ist, diese aber nach den Grundsätzen der verdecken Sacheinlage oder wegen Nichtbeachtungsvorschriften die Einlageschuld nicht zum Erlöschen gebracht hat.[178] Der Erwerber kann sich durch eine Anfechtung des Erwerbs von der Haftung für rückständige Einlagen regelmäßig nicht befreien.[179]

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Der Erwerber von Gesellschaftsanteilen an einer OHG oder von Komplementäranteilen an einer KG tritt ohne weiteres in die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis ein (§§ 128, 130, 161 BGB). Er haftet im Innenverhältnis auf Erbringung einer etwa noch offenstehenden Einlageschuld (§ 105 HGB, § 705 BGB).[180] Wer hingegen in eine BGB-Gesellschaft eintritt, haftet für die vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft nur kraft besonderer Abrede.[181]

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Grundsätzlich haftet der Kunde als Veräußerer seiner Gesellschaftsanteile unbeschränkt für die im Zeitpunkt der Veräußerung begründeten Verbindlichkeiten fort (vgl. §§ 414, 415 BGB), es sein denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Kunde kann sich durch einen Verkauf seines Unternehmens oder seiner Beteiligung nicht den ihm gegenüber seinen Gläubigern obliegenden Verbindlichkeiten entziehen.[182] Jedoch hat das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (NachhBG) vom 18.3.1994 für den Veräußerer eines Handelsgeschäfts und den aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafter gewisse Haftungserleichterungen gebracht.[183] Gemäß § 26 HGB wird der Veräußerer eines Handelsgeschäfts privilegiert, wenn der Erwerber aufgrund der Fortführung der Firma für einen sonstigen Haftungstatbestand der früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftet, vgl. § 25 Abs. 1, 3 HGB. Die Privilegierung besteht darin, dass sich die Haftung des Veräußerers auf solche Verbindlichkeiten beschränkt, die vor Ablauf von fünf Jahren fällig geworden und gegen ihn geltend gemacht worden sind.[184] Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 HGB bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber gem. § 26 HGB für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 HGB mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25 Abs. 3 HGB mit dem Ende des Tages, an dem die Übernahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des BGB sind entsprechend anzuwenden.

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