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Gesellschaftlicher Zustand
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Bis die Macht das Wort ausspricht, sie wolle, dass der gesellschaftliche Zustand als ein nur auf ihrer List, auf ihrer Gewalt und auf ihrem Glücke ruhender Zustand angesehen werde, nimmt der Mensch allgemein an, sie wolle, dass dieser Zustand als gesellschaftlich rechtmäßig angesehen werde und handelt auf der ganzen Erde wie er ohne diese Voraussetzung nicht handeln würde und nicht handeln könnte.
Er legt mit der trägen Gutmütigkeit seiner sinnlichen Natur das Unrecht, aus welchem der Besitzstand und die bestehende Gewalt entsprungen sein mag, allenthalben gerne in ewige Vergessenheit und begnügt sich mit der schwankenden Hoffnung, dass das fernere Beieinanderwohnen der Staatsbürger vor Gewalttätigkeit und Anrecht gesichert werde. Sowohl das Eigentum als der gesellschaftliche Zustand wird durch den Anspruch an Rechtmäßigkeit etwas, das er vorher und in seinem Ursprung nicht war. nämlich ein auf einem stillen aber wahren Vertrag ruhender Besitzstand, dessen erste Bedingung ist alles Anrecht ihres Ursprungs zu vergessen, aber dasselbe für die Zukunft unmöglich zu machen. Wenn es also schon wahr ist, dass die Staaten sich nicht durch einen gesellschaftlichen Vertrag gebildet, so ist dennoch auch wahr, dass die Menschen nicht ohne den Geist eines solchen Vertrags in der bürgerlichen Gesellschaft leben und dass Recht und Gerechtigkeit, auf welche alle Staaten ihre Einrichtungen zu gründen sich rühmen, nicht anders sind als ein lautes Anerkennen des allgemeinen Bestehens eines solchen Vertrags, der ihre Verwalter zu dem Wesen desselben, zu Recht und Gerechtigkeit als zu ihrer Pflicht hinlenkt.
Indessen sagen die Erfahrungen aller Zeiten, dass der Mann am Platz jeden Verein zwischen sich und seinen Untergebenen zuerst zu seinen Gunsten motivieren, stilisieren, zu Zeiten auch radieren und variieren lässt und dann noch das wenige, was nach allem diesem dem Untergebenen noch dienen könnte, als der Herrschaft lästige Eingriffe erklärt, die als bloße Gnadensachen gar nicht nach dem Buchstaben, sondern nach dem Befinden der Herrschaft erklärt werden müssen.
Allenthalben wendet der Mensch im Besitz der Macht alles Mögliche an, um ohne wirkliche Anerkennung des gesellschaftlichen Rechts in der bürgerlichen Gesellschaft doch Meister zu sein. Die Ursachen davon liegen so tief in unserer tierischen Natur, dass wir uns darüber gar nicht verwundern sollen.
Alles gesellschaftliche Anrecht ist in seinem Wesen immer eine Folge des freien Spielraums, den meine tierische Natur im gesellschaftlichen Zustand gegen den Zweck der gesellschaftlichen Vereinigung findet. Alle Maßregeln der gesellschaftlichen Ordnung sind daher nichts anderes als gesellschaftliche Einrichtungen diesen Spielraum meiner tierischen Natur zugunsten des gesellschaftlichen Zwecks einzuschränken und der gesellschaftliche Vertrag selber ist nichts anders als der sichere Willen gesellschaftlich vereinter Menschen, der diese Einschränkung zugunsten des gesellschaftlichen Zwecks gebietet. Der Geist dieses Vertrags soll mich sichern, das nicht zu entbehren, was ich vermöge meiner Natur im gesellschaftlichen Zustand immer wollen muss und das nicht zu leiden, was ich in demselben nicht wollen kann.
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