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A. Fahrer- und Herstellerhaftung als Regressinstrument

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Im Außenverhältnis stehen dem Geschädigten grundsätzlich alle Parteien des dreigliedrigen Haftungsgefüges, bestehend aus Halter, Fahrer und Hersteller, gleichermaßen für eine Inanspruchnahme zur Verfügung.132 Sofern die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, haften die drei Parteien dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner, §§ 840 I, 421 BGB.133 In der Praxis hat dieser Umstand indes wenig Bedeutung, weil sich der Geschädigte berechtigterweise zuallererst an den Halter als denjenigen Haftungsgegner mit der niedrigsten Haftungsschwelle wenden wird.134 Der Halter kann dann wiederum im Innenverhältnis zu Fahrer und Hersteller des Unfallfahrzeugs Regressansprüche geltend machen. Die Frage nach der derzeitigen Fahrer- und Herstellerhaftung als einer der wesentlichen Aspekte dieser Arbeit berührt folglich weniger die Interessenlage des Geschädigten als das Interesse des Halters an einem gerechten Schadensausgleich. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Verständlichkeit halber hier dennoch das – rein rechtlich ja bestehende – Außenverhältnis von Geschädigtem zu Fahrer und Hersteller untersucht wird. Dabei muss dann nur im Hinterkopf behalten werden, dass etwaige Haftungsbeschränkungen auf das Innenverhältnis „durchschlagen“ und in der Praxis regelmäßig erst hier ihre Wirkung entfalten.

132 Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 36 Rn. 3; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR, § 18 StVG Rn. 14; Vieweg, in: Staudinger BGB, § 840 BGB Rn. 93. 133 Sog. Haftungseinheit, BGH, NJW 2006, 896 (896f.); Wagner, in: MüKo BGB, § 840 BGB Rn. 29; Gehrlein, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 426 BGB Rn. 12; der Haftpflichtversicherer bildet gem. § 115 I S. 4 VVG dagegen nur mit dem Versicherungsnehmer eine Haftungseinheit, dazu Heinemeyer, in: MüKo BGB, § 421 BGB Rn. 47. 134 Greger, NZV 2018, 1 (4); Pehm, IWRZ 2018, 259 (264).

Haftungsrisiken des automatisierten und autonomen Fahrens

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