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ОглавлениеIm März 1933 schaltete der christlich soziale Bundeskanzler Engelbert Dollfuß das Parlament aus. Der Ministerrat hatte sich mit dieser Frage beschäftigt und auf eine kaiserliche Verordnung aus dem Jahre 1914 verwiesen, welche Strafe vorsah für Betriebsstörungen die durch Eisenbahnbedienstete vorsah. Dieser zweistündige Proteststreik der Eisenbahner von 9 bis 11 Uhr vormittags wurde im ganzen Bundesgebiet lückenlos durchgeführt. Nur in wenigen Fällen gelang es einigen wenigen Streikbrechern, unter dem Schutze von Polizei Züge kurze Strecken zu führen, wo sie dann aufgehalten wurden. Der Streik der Eisenbahner war eine machtvolle Demonstration des Kampfwillens und der Einheit im Kampfe gegen alle jene Anschläge, die die Regierung im Bunde mit dem Auslandskapital auf Grund des Lausanner Tributpaktes an den Eisenbahnern verüben will. Unter dem Druck der Entschlossenheit angesichts der großen Begeisterung der Eisenbahner für die Streikparole, wagte es die Führung keiner der drei Gewerkschaften, von der einmal ausgegebenen Streikparole abzurücken. Dem Proteststreik muss auch der Kampf folgen mit eben jenen Mitteln, die der gestrige Vormittag drohender Regierung gezeigt hat. Nicht nur gegen die dreiteilige Auszahlung der Bezüge und Pensionen, sondern gegen all das, wozu die Dreiteilung der Bezüge nur der Auftakt war, geht der Kampf. Die Genoraldirektion einen Terrorerlass ergehen lassen, der eine große Empörung auslöst hatte. Dieser Erlass sah die schärfsten Strafen für die Teilnehmer am Streik vor. Den Bediensteten der 1. bis 13. Gehaltsstufe sollten Geldbußen von fünf Prozent eines Monatsbezugs auferlegt werden. Gegen die Angestellten der Generaldirektion und die Bediensteten der 11. bis 16. Gehaltsstufe sollte ein Dienstverfahren eingeleitet, Dienstvorstände, Sachwalter usw. Bedienstete der 17. Gehaltsgruppe sollten sofort vom Dienst suspendiert und gegen sie auf Grund einer kaiserlichen Notverordnung vom 25. Juli 1911 der Entlassungsantrag gestellt werden. Bei Aufforderung zum Streik und besonders aktiver Teilnahme ist auch gegen Bedienstete der 1. bis 13. Gehaltsgruppe das Dienstverfahren einzuleiten und im Falle des Freispruches unbedingt eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Auch die Staatsanwaltschaft wurde beauftragt, diverse Verstöße zu ahnden. Diese patt ausgehende Abstimmung über die Eisenbahnergehälter und taktisch bedingte Rücktritte der drei Parlamentspräsidenten nutzte Dollfuß, um das Parlament für handlungsunfähig zu erklären und von der Selbstausschaltung des Nationalrats zu sprechen. Versuche, die Geschäftsordnungskrise des Parlaments verfassungsmäßig zu beheben, wurden weder von Bundespräsident Wilhelm Miklas noch von der Bundesregierung unternommen. Im März 1933 streikten die österreichischen Eisenbahner, da ihre Gehälter in drei Etappen ausbezahlt werden sollten. Am 4. März sollte im Parlament über die Vorgangsweise gegen die Streikenden abgestimmt werden. Da jedoch alle drei Nationalratspräsidenten zurücktraten, um mit ihren Fraktionen zu stimmen, war das Parlament nicht mehr beschlussfähig, da die Sitzung nicht ordnungsgemäß weitergeführt und geschlossen werden konnte. Das Notverordnungsrecht der Bundesregierung war einst durch das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz aus dem Jahre 1917 etabliert und in der Nachkriegszeit nur unzureichend an die republikanische Verfassung angepasst worden. Dieses Recht wurde benutzt, um ohne Volksvertretung regieren zu können. Das versuchte neuerliche Zusammentreten des Nationalrats am 15. März 1933, der dritte Präsident, ein Großdeutscher, hatte seinen Rücktritt widerrufen, wurde mit Polizeigewalt unterbunden. Außerdem wurde der Verfassungsgerichtshof durch den Rücktritt seiner christlich sozialen Mitglieder lahmgelegt, da weder Bundespräsident noch Bundeskanzler für die Berufung neuer Richter sorgten. Der Weg in einen autoritären Ständestaat nach dem Vorbild des faschistischen Italien war damit beschritten. Dollfuß gründete am 20. Mai 1933 die Vaterländische Front als Sammelbecken aller sogenannt vaterländisch und christlich denkenden Österreicher. Nach bewaffneten Auseinandersetzungen wurde am 26. Mai 1933 die Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) verboten. Am 31. Mai 1933 wurde auch der Republikanische Schutzbund der Sozialdemokraten verboten.Sprengstoffanschläge führten am 19. Juni 1933 zum Verbot des Steirischen Heimatschutzes und der NSDAP, die von da an – ebenso wie der Republikanische Schutzbund und die KPÖ – im Untergrund agierte. Im Juli 1933 wurde die "Schutzkorpsverordnung“ erlassen, mit der als Hilfstruppe für die Exekutive das sogenannte Schutzkorps gebildet wurde.Nach dem Verbot der Kommunistischen Partei und deren Vorfeldorganisationen machten sich Dollfuß, seine Vaterländische Front und die Heimwehren an die Zerschlagung der letzten übrig gebliebenen Strukturen der sozialdemokratisch und marxistisch orientierten Arbeiterbewegung. Am 21. Jänner 1934 wurde der Verkauf der sozialdemokratischen "Arbeiter-Zeitung“ verboten. Drei Tage später erging der Befehl zur Durchsuchung von Parteigebäuden und Wohnungen nach Waffen des Schutzbundes. Die Spitzen der österreichischen Sozialdemokratie hatten gegen die schrittweise Entmachtung und Wehrlosmachung ihrer Bewegung kein Rezept.