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6. Mitteilungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach dem WpHG

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Nach Fassung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses, der Bezugsrechte gewährt, ist durch Emittenten, deren Aktien im regulierten Markt notieren, unverzüglich eine Mitteilung nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG (§ 30b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG a.F.) im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine entsprechende Veröffentlichung ist dann nach Eintragung der Kapitalerhöhung wegen Ausgabe neuer Aktien ebenfalls nach § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.[82]

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Emittenten, deren Aktien im regulierten Markt notiert sind, müssen zum Ende des Monats, in dem die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wurde, eine Mitteilung über die Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG (§ 26a WpHG a.F.) veröffentlichen.[83]Aktionäre müssen gegebenenfalls Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 WpHG (§ 21 WpHG a.F.) abgeben. Schließlich sind die Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligung an Gesellschaften im regulierten Markt nach § 43 WpHG (§ 27a WpHG a.F.) auch noch zu bedenken.[84] Bei Gesellschaften deren Aktien nicht im regulierten Markt sondern in Freiverkehr notieren, gelten die Meldepflichten nach §§ 20, 21 AktG mit den Schwellenwerten von 20 und 50 %.[85]

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Sofern Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder in enger Beziehung zu solchen Personen stehen Aktien gezeichnet haben, sind auch die Meldepflichten über Directors' Dealings nach Art 19 MAR zu beachten. Die Geschäfte sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach Datum des Geschäfts dem Emittenten und der zuständigen Behörde zu melden. Für Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen gilt zudem nach Art 19 Abs. 11 MAR ein Handelsverbot („closed periods“) während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder Jahresabschlusses, zu deren Veröffentlichung der Emittent nach Art. 19 Abs. 11 lit. a) oder b) verpflichtet ist.

3. Teil Transaktionsbezogene Compliance8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung › III. Nach der Notierungsaufnahme: Beginn der Folgepflichten

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