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2. Zulassungsfolgepflichten am regulierten Markt

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Nach einem Börsengang am regulierten Markt ist der Emittent verpflichtet, diverse Zulassungsfolgepflichten zu erfüllen und sich in der Kapitalmarkt Compliance so zu organisieren, dass diese Verpflichtungen eingehalten werden.

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Das Gebot der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR (vgl. dazu 3. Kap.) sowie die Verbote des Insiderhandels nach Art. 14 MAR (vgl. dazu 27. Kap.) und der Marktmanipulation im Sinne des Art. 15 MAR (vgl. dazu 28. Kap.) müssen spätestens jetzt berücksichtigt werden.

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Daneben treffen den Emittenten verschiedene periodische Veröffentlichungspflichten. Dazu gehört die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen nach den nationalen Rechnungslegungsstandards nebst Lageberichten sowie von Halbjahresabschlüssen und ggf. Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung jeweils nach IFRS. Im Rahmen der Rechnungslegung sind darüber hinaus gewisse Zusatzangaben aufzunehmen, z.B. zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge nach (§§ 285 S. 1 Nr. 9a, S. 5–8, 314 Abs. 1 Nr. 6a, S. 5–8 HGB). Im regulierten Markt börsennotierte Aktiengesellschaften werden immer – d.h. unabhängig vom Vorliegen der in § 267 HGB enthaltenen Größenmerkmale – als „große“ Kapitalgesellschaften qualifiziert (§ 267 Abs. 3 S. 2 HGB). Dies bedeutet, dass bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses keine Erleichterungen (wie z.B. längere Aufstellungsfristen, verkürztes Gliederungsschema, eingeschränkte Angabepflichten für den Anhang, etc.) in Anspruch genommen werden können. Ferner ist die börsennotierte Aktiengesellschaft in keinem Fall – d.h. unabhängig von den Größenkriterien – von der Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses und dessen Offenlegung befreit (§ 293 Abs. 5 HGB). Schließlich ist das sogenannte Enforcement-Verfahren nach §§ 106 ff. WpHG (§§ 37n ff. WpHG a.F.), betreffend die Überprüfung von Abschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen (DPR) und die BaFin, anwendbar. Die Pflichten der Regelpublizität sind im Einzelnen im 7. Kap. dargestellt.

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Die Transaktionsmeldepflicht nach § 15a WpHG ist mit Wirkung vom 2.7.2016 durch das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 30.6.2016 aufgehoben worden.

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Vorstand und Aufsichtsrat sind verpflichtet, jährlich die sog. Entsprechungserklärung im Sinne des § 161 AktG abzugeben. Darin ist zu erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird, oder aber welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden und warum nicht. Siehe dazu 6. Kap.

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Aufgrund der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50//EU) in nationales Recht bestehen seit dem 27.11.2015 drei Meldetatbestände für bedeutende Stimmrechtsanteile gem. den §§ 33, 38, 39 WpHG (§§ 21, 25, 25a WpHG a.F.), wonach die Über- oder Unterschreitung bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich der Stimmrechtsanteile und bestimmter Finanzinstrumente sowie faktische Erwerbsmöglichkeiten zu veröffentlichen sind. Wenn durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise die Grenzen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 30 %, 50 % oder 75 % über- oder unterschritten werden, so ist dies dem Emittenten und der BaFin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Handelstagen mitzuteilen. Bei der Ermittlung der Stimmrechtspositionen kam es nach alter Rechtslage auf das Eigentum an stimmberechtigten Aktien an.[88] Künftig wird jedoch der Begriff „Gehören“ aus § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG (§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG a.F.) an das Vorliegen eines auf Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs bzw. einer entsprechenden Verpflichtung, also nicht mehr an die sachenrechtliche Übereignung, sondern an das Verpflichtungsgeschäft angeknüpft (BT-Drucks. 18/5010 S. 44 zur Fassung des WpHG vor dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz, welches für die hier relevanten Vorschriften keine inhaltliche Änderung vorsieht). Bedingte oder zeitlich nicht unmittelbar zu erfüllende Ansprüche sind wie nach alter Rechtslage zunächst nach § 38 WpHG (§ 25 WpHG a.F.) zu melden. Nach § 39 WpHG (§ 25a WpHG a.F.) ist die Summe der nach §§ 33, 38, 39 WpHG (§§ 21, 22 und 25 WpHG a.F.) gehaltenen Anteile ebenfalls mitteilungspflichtig, wodurch ein „Anschleichen“ unmöglich geworden ist. Auch müssen Inhaber wesentlicher Beteiligung nach § 43 WpHG (§ 27a WpHG a.F.) bestimmte Zusatzangaben machen. Dazu Näheres im 5. Kap.

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Daneben treten die Mitteilungspflichten nach § 49 WpHG (§ 30b WpHG a.F.) für Kapitalerhöhungen, die für ordentliche Kapitalerhöhungen, beziehungsweise das genehmigte Kapital vorstehend unter den Rn. 96 beschrieben sind, aber an die auch zu denken ist wenn die Hauptversammlung über ein bedingtes Kapital oder über eine Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien einschließlich Einziehungsoptionen beschlossen hat.[89] Die Mitteilungspflicht über Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten nach § 30c WpHG a.F. ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsgesetz aufgehoben worden.

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Gem. Art. 18 MAR ist der Emittent weiterhin verpflichtet, Insiderverzeichnisse zu führen. Es handelt sich dabei um Verzeichnisse über die Personen, die für den Emittenten oder für Personen die in seinem Auftrag oder auf seine Rechnung handeln tätig sind, und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben, vgl. dazu im Einzelnen 3. Kap. Rn. 14 ff.

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Im Interesse eines fairen, geordneten und transparenten Verfahrens, hat der Emittent zudem die Regelungen des Übernahmerechts nach dem WpÜG zu beachten, vergleiche dazu 9. Kap.

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Auch gilt es, die aktienrechtlichen Besonderheiten für börsennotierte Gesellschaften zu beachten. Dazu gehören unter anderem die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlungseinladung (§§ 121 ff. AktG) und dem Inhalt des Lageberichts (§ 289 Abs. 4 HGB, §§ 150 ff. AktG) oder der Veröffentlichung und Beurkundung der Hauptversammlung nach § 130 AktG.[90]

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