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5. Marktmanipulation
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Jeder Emittent muss zudem das Verbot der Marktmanipulation im Sinne des Art. 15 MAR beachten. Die vom Begriff der Marktmanipulation umfassten Handlungen sind in Art. 12 Abs. 1 und 2 MAR umschrieben. Dabei erfasst Art. 12 Abs. 1 lit. a) MAR Geschäfte, Handelsaufträge und Handlungen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments geben. Hingegen dient Art 12 Abs. 1 lit. b) MAR als Auffangtatbestand, der alle sonstigen Tätigkeiten und Handlungen, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung zur Kursbeeinflussung geeigneten sind, erfasst. Demnach umfasst Art. 12 Abs. 1 lit. a) und b) MAR die handels- und handlungsgestützte Marktmanipulation. Demgegenüber umfasst Art 12 Abs. 1 lit. c) MAR die sog. informationsgestützte Marktmanipulation, wonach die mediale Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments herbeiführen ebenfalls unter den Begriff der Marktmanipulation fällt. Schließlich enthält Art. 12 Abs. 2 MAR Regelbeispiele für verbotene Marktmanipulation („Cornering“, Scalping“, „Marking the close“) sowie spezielle Manipulationsformen im Hochfrequenzhandel[79].
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Zuletzt gilt es zu beachten, dass nach Art. 15 MAR bereits der Versuch der Marktmanipulation verboten ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation kann zu straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen gem. §§ 119, 120 WpHG (§§ 38, 39 WpHG a.F.) führen. Darüber hinaus kann die BaFin unter Umständen gem. § 15 Abs. 1 WpHG (§ 4b Abs. 1 WpHG a.F.) Maßnahmen wie ein Verbot oder eine Beschränkung der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten und einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder -praxis treffen. Das macht für die Praxis vor allem die Abgrenzung der unzulässigen Marktmanipulation von notwendigen und zulässigen Stabilisierungsmaßnahmen schwierig.[80] Im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen ist auch schon einmal von Bedeutung, dass von Seiten bestimmter Investoren, Großaktionäre oder auch der Emittenten der Wunsch besteht, dass der Kurs der betroffenen Aktien während der Emissionsphase stabil bleibt oder sich in eine bestimmte Richtung bewegt, etwa damit bestimmte Preisvorstellungen durchgesetzt werden können oder auch damit Spekulanten, die den Kurs drücken, die Kapitalmaßnahme nicht vereiteln können. Hier sind sorgfältig die Grundsätze der Marktmanipulation zu beachten. Es steht jedem Aktionär, der meint, eine Aktie sei mit einem bestimmten Kurs unterbewertet, frei, Aktien zu kaufen wenn diese günstig am Markt angeboten werden. Künstliches Angebot oder Nachfrage dürfen aber nicht erzeugt werden.[81]