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4. Beschränkungen aus US-Recht

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Darüber hinaus gilt es bei Aktienemissionen in Deutschland, Beschränkungen zu beachten, die sich aus dem US-amerikanischen Recht ergeben. Das US-amerikanische Recht ist auch aus deutscher Sicht relevant, da es aus eigener Sicht nicht nur im Territorium der USA Anerkennung findet, sondern weltweit immer dann, sobald Personen oder Gesellschaften mit Sitz in den USA von dem öffentlichen Angebot betroffen sind.

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Regelungen betreffend das öffentliche Angebot oder sonstige Formen erstmaliger Begebung von Wertpapieren finden sich im US-amerikanischen Securities Act von 1933 („Securities Act“).

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Danach wird zwischen dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das eine Registrierung und Genehmigung der Securities Exchange Commission (SEC) voraussetzt, und anderen Wertpapierangeboten, wie Privatplatzierungen, mit wesentlich niedrigeren Anforderungen unterschieden.

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Ein öffentliches Angebot stellt das Angebot oder der Verkauf von Wertpapieren an die allgemeine Öffentlichkeit entweder in den USA oder zumindest unter Einbezug so genannter US-Personen dar. Unter einer US-Person versteht man u.a. jede natürliche Person mit Sitz in den USA, jede Zweigstelle oder Niederlassung einer ausländischen Einheit in den USA, jede Partnerschaft oder Gesellschaft nach US-Recht oder mit Sitz in den USA einschließlich deren Zweigstellen außerhalb der USA und jeden Trust, bei dem einer der Treugeber eine US-Person nach den vorstehenden Regelungen ist.

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In der Emissionspraxis wird regelmäßig entweder eine Privatplatzierung nach US-Recht gem. Rule 144a vorgenommen (diese Regelung erlaubt eine Privatplatzierung in den USA unter vereinfachten Voraussetzungen) oder das öffentliche Angebot wird derart beschränkt, dass es sich weder auf das Territorium der USA noch auf US-Personen bezieht. Im letztgenannten Fall ist zu beachten, dass sämtliche Veröffentlichungen sich jeweils ausdrücklich nicht an US-Personen richten, sobald sie das öffentliche Angebot betreffen.

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Bevor ein Nutzer Zugriff auf den im Internet veröffentlichten Wertpapierprospekt erhält, sollte ein Filter mit einem dazu beigefügten Hinweis erscheinen und den Nutzer auffordern, Wohnsitz, Wohnort und PLZ anzugeben. Wenn der Nutzer eine deutsche Anschrift eingibt und zusätzlich die vorher inaktive Auswahl anklickt, dass er den Disclaimer gelesen habe und damit einverstanden sei, erhält er Zugriff auf den Wertpapierprospekt. Wenn der Nutzer eine andere oder unrichtige Adresse eingibt oder die Auswahl nicht aktiviert, erhält er keinen Zugriff. Die entsprechenden Vorgaben werden in den Publizitätsrichtlinien[40] aufgenommen.

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