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b) Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem WpHG in der Vorbereitungsphase
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Wenn sich Investoren zu einer Zeichnung im Rahmen einer Kapitalerhöhung eines im regulierten Markt börsennotierten Unternehmens verpflichten oder direkt zeichnen, stellt sich die Frage, ob hierdurch Mitteilungspflichten nach §§ 33 ff. WpHG (§§ 21 ff. WpHG a.F.) entstehen.[61] Diese Meldepflichten entstehen jedoch bei Börsengängen erst ab Zulassung der stimmberechtigten Aktien zum Handel an einem organisierten Markt.[62] Vorsicht ist hier geboten, wenn den Zeichnern zur Vereinfachung der Abwicklung bestehende Aktien geliefert werden. Es ist dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob, bei Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte, nicht doch eine entsprechende Mitteilungspflicht entsteht.[63]
3. Teil Transaktionsbezogene Compliance › 8. Kapitel Compliance bei Börsengang und Kapitalerhöhung › II. Emissionsphase