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(2) Vor der Offenlegung

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Nach erfolgter Vorbereitung aber noch vor Offenlegung der Informationen muss der Offenlegende den Investor aufklären. Dafür muss der Offenlegende den Investor zunächst darüber aufklären, dass eine Nutzung der Informationen zum Erwerb von oder zum Handel mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen beziehen, untersagt ist. Außerdem muss die Vertraulichkeit der Information gewahrt bleiben. Dies wird durch ein Zustimmungserfordernis gem. Art. 11 Abs. 5 lit. a MAR des angesprochenen Anlegers abgesichert, durch das sich der Anleger gleichzeitig zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ohne eine solche Zustimmung dürfen Insiderinformationen nicht weitergegeben werden. Eine besondere Form ist für die Zustimmung nicht vorgeschrieben, so dass auch eine telefonische Zustimmung möglich und bei Verwendung von Telefonanlagen mit Aufzeichnungsfunktionalität in der Praxis üblich ist.

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