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3. Ad-hoc-Mitteilung in der Emissionsphase
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Auch in der Emissionsphase gilt für Gesellschaften, deren Aktien im regulierten Markt oder einem qualifizierten Freiverkehrssegment mit entsprechender Regelung notieren die allgemeine Pflicht zur Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen. Für Emittenten die an die Börse gehen gilt die Ad-hoc-Mitteilungspflicht ab Stellung des Zulassungsantrags an der Börse oder dessen öffentliche Ankündigung. Dieser Antrag wird auch deswegen eher spät gestellt und öffentlich angekündigt.
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Sofern der Emittent bereits einer Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegt muss er spätestens vor Beginn der Platzierung die Emission entsprechend veröffentlichen. Im Einzelfall mag sich bei einer Privatplatzierung die Möglichkeit eröffnen, die Ad-hoc-Publizität aufzuschieben bis die Platzierung abgeschlossen und u.U. sogar bis die Einzahlung des Emissionserlöses erfolgt.[71] Wird der Emissionspreis und/oder eine Preisspanne erst später im Rahmen eines (Decoupled) Booksbuildings festgelegt, ist zu diesen Zeitpunkten eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen.[72]