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(4) Nach der Offenlegung
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Nach Wegfall der Insiderqualität der Information sind sämtliche Investoren gem. Art. 11 Abs. 6 Unterabs. 1 MAR zu informieren. Unabhängig davon muss aber auch der Empfänger der Informationen gem. Art. 11 Abs. 7 MAR nach der Offenlegung stets autonom prüfen, ob noch eine Insiderinformation vorliegt.