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dd) Kommunikation bei prospektfreien öffentlichen Angeboten vor Prospektbilligung

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Quasi der Königsweg ist es, ein prospektfreies öffentliches Angebot durchzuführen.[29] In diesem Fall greifen weder die Regelungen aus dem Prospektrecht, die zu einer Beschränkung der Werbung führen, wie z.B. das Gebot mit dem Prospekt konsistent zu sein, noch die Einschränkung der Privatplatzierung, nicht öffentlich für das Angebot werben zu dürfen. Ein vollständig rechtsfreier Raum ist jedoch auch hier nicht gegeben. Vielmehr gelten die Grundsätze der allgemeinen Prospekthaftung für Werbematerialien[30] hier gleichermaßen. Anerkannt ist allerdings, dass eine allgemeine Prospekthaftung für Bezugsangebote nicht in Betracht kommt.[31] Die immer wieder zu beobachtende Tendenz, Bezugsangebote mit umfassenden Risikohinweisen auszustatten, wirkt daher manchmal etwas befremdlich und kann auch das Gegenteil dessen was beabsichtigt ist bewirken – fängt man nämlich einmal an auf spezifische Risiken hinzuweisen, kann dann doch der Eindruck entstehen, es handele sich um eine umfassende Darstellung, was zu einer Haftung führen kann.

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