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cc) Marktsondierung

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Entscheidend ist in der Planungs- und Vorbereitungsphase kapitalmarktrechtlicher Transaktionen die Marktsondierung, das sog. „Market Sounding“. Marktsondierung ist der vertrauliche Informationsaustausch mit Investoren im Vorfeld von Transaktionen, um deren Durchführbarkeit und das Interesse der Investoren zu erfassen. War dies vor Einführung der MAR zwar bereits Marktpraxis, ist die Marktsondierung nun gesetzlich normiert. Nach Art. 11 Abs. 1 MAR besteht Marktsondierung in der Übermittlung von Informationen vor der Ankündigung eines Geschäfts an einen oder mehrere potentielle Anleger, um das Interesse von potentiellen Anlegern an einem möglichen Geschäft und dessen Bedingungen wie Umfang und preisliche Gestaltung abzuschätzen. Dies geschieht regelmäßig durch die Weitergabe von Insiderinformationen des Emittenten an die potentiellen Investoren. Dies darf zum Schutz der Integrität des Marktes nur unter strengen Voraussetzungen ablaufen.

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Der Anwendungsbereich beginnt zeitlich mit der Aufnahme von Gesprächen über konkrete Transaktionen und gilt sowohl bei öffentlichen Angeboten sowie beim Private Placement. In der Praxis wird immer dann, wenn ein Vertrag über eine Emissionsbegleitung geschlossen, ein Aufschub der Ad-hoc-Publizität wegen einer Transaktion oder sonstige vorbereitende Maßnahmen getroffen wurden, zumindest eine faktische Vermutung dafür sprechen, dass Gespräche mit Investoren in Bezug auf ein konkretes Geschäft geführt wurden. Der zeitliche Anwendungsbereich endet mit Veröffentlichung der letztlichen Ad-hoc-Mitteilung bzgl. der betreffenden Transaktion. Für die Praxis nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob die Regelungen zur Marktsondierung auch in dem Fall anwendbar sind, wenn eine Transaktion zwar per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht wurde, die Veröffentlichung jedoch noch keine Angaben zu wirtschaftlichen Eckdaten, wie z.B. Preis oder Volumen, enthält, weil diese noch nicht feststehen. Vorsichtshalber sollten in diesem Fall die Regelungen zur Marktsondierung eingehalten werden, da es möglich ist, die Festsetzung der Konditionen als eigenes Geschäft zu betrachten. Alternativ kann in einem solchen Fall auch – ggf. auf no name basis – die Abstimmung mit der BaFin gesucht werden.

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Die zu erfüllenden Maßnahmen bei einer Marktsondierung sind nach der Einführung der MAR ausdrücklich geregelt worden. Sie orientieren sich zwar an der bisher geübten Transaktionspraxis, sind jedoch nun durch die gesetzliche Normierung in Art. 11 MAR, der Marktsondierungsverordnung 2016/960 und der Marktsondierungsdurchführungsverordnung 2016/959 deutlich konkretisiert.

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Überblick über den Ablauf einer Marktsondierung:


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Mit der Neuregelung gelten ganz konkrete Verhaltensregeln für die Marktteilnehmer bzw. für sie handelnde Dienstleister und für Investoren, die sich in die in der Übersicht dargestellten Zeitabschnitte einteilen lassen.

Kapitalmarkt Compliance

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