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4. Insiderhandelsverbot während der Emissionsphase

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Probleme können sich während der Emissionsphase aus dem Insiderhandelsverbot ergeben. Dabei sind zwei Richtungen zu unterscheiden. Die eine Konstellation ist der Fall, dass die Gesellschaft über Insiderwissen verfügt und in dieser Situation Zeichnungen entgegen nimmt. Die andere Konstellation betrifft den Fall, dass ein Zeichner über Insiderwissen verfügt. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob die Zeichnung von Aktien überhaupt ein Insidergeschäft i.S.v. Art. 14 MAR i.V.m. Art. 8 MAR darstellen kann. Die BaFin ging zur Rechtslage vor Geltung der MAR davon aus, dass dies der Fall ist.[73] Das erscheint auch grundsätzlich richtig und hat sich wohl auch durch die MAR nicht geändert. Denn der Schutz des Kapitalmarktes ist hier genauso tangiert wie in anderen Fällen wenn jemand Aktien erwirbt und dabei ein Informationsungleichgewicht besteht.

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In Bezug auf die Emittenten empfiehlt es sich daher alle Insiderinformationen vor Beginn einer Zeichnungsmöglichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung zu publizieren. Wird ein Prospekt veröffentlicht ist das unproblematisch, weil dann ohnehin so umfassende Transparenz geschaffen wird. Ansonsten kommt es durch Parallelität mehrerer Handlungsstränge schon einmal dazu, dass eine prospektfreie Emission erfolgt und gleichzeitig Insiderinformationen bestehen, z.B. weil ein Unternehmenskauf geplant ist. Hier muss der Emittent denn entweder die Emission verschieben oder die geplante Insiderinformation offenlegen.[74]

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Problematisch ist der Fall, in dem Insider bei der Gesellschaft Aktien zeichnen. Dies kann etwa eintreten wenn ein Investor eine Due Diligence bei dem Emittenten durchführt, dabei in Kenntnis von Insiderinformationen gelangt, und in dieser Kenntnis dann als einziger Investor eine Kapitalerhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts zeichnen will. Nach Auffassung der BaFin liegt bei der Zeichnung von Vorständen, die über Insiderwissen verfügen, Insiderhandel vor.[75] Überträgt man das auf den vorbeschriebenen Fall dürfte der Investor dann nach der Due Diligence nicht zeichnen weil er sich sonst wegen Insiderhandels strafbar macht. Dies ist jedoch abzulehnen.[76] Denn es ist allgemein anerkannt, dass beim Erwerb bereits bestehender Aktien das Insiderwissen des Erwerbers unschädlich ist, wenn der Veräußerer den gleichen Informationsstand hat (sogenanntes Face-to-Face Geschäft), so insbesondere auch die BaFin.[77] Diese Schutzzweckerwägungen gelten auch im Rahmen der Zeichnung einer Kapitalerhöhung. Teilweise wird dies bezweifelt, weil doch die Kenntnis von der Insiderinformation dem entsprechenden Investor es ermögliche besser als andere potenzielle Zeichner zu beurteilen, ob der Preis gerechtfertigt ist.[78] Dieser Einwand gilt aber nur dann, wenn es mehrere potenzielle Zeichner gibt und die Gesellschaft einigen Insiderinformationen vorenthält. Dann macht sich jedoch in dem Moment die Gesellschaft bereits wegen (versuchten) Insiderhandels strafbar. Es ändert sich aber nichts daran, dass im Verhältnis zwischen dem „Insiderinvestor“ und der Gesellschaft Informationsgleichstand herrscht. Aus dem hiervon getrennten Verhältnis zwischen der Gesellschaft und anderen Investoren kann für den Insider keine Strafbarkeit hergeleitet werden.

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In der Literatur wird daher vorgeschlagen, der Emittent solle zur Vermeidung insiderrechtlicher Komplikationen den geplanten Aktienkauf im Voraus publizieren und alle kursrelevanten Informationen offenlegen.

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