Читать книгу Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche - Kathrin Loewe - Страница 11

I.Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel

Оглавление

Wichtige Grundlage des heutigen Staatskirchenrechts ist die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz. Diese hatten zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung zu einer entscheidenden Wendung im Staat-Kirche-Verhältnis geführt.

Obwohl der Trennungsgedanke zwischen dem „Geistlichen“ und dem „Weltlichen“ schon immer zum Kernbestand christlichen Gedankenguts gehörte und das Christentum in Deutschland seit etwa der Spätantike dominierte17, herrschte in Deutschland jahrhundertelang eine enge Verbindung von Staat und Kirche. Die Existenz des Kirchenstaates und des Verwobenseins der Kirche in das politische Ordnungs- und Herrschaftssystem des Staates, wie zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, blieb in mal mehr und mal weniger ausgeprägter Form weitgehend erhalten.18 Erst im 19. Jahrhundert begann ein Prozess der zunehmenden Lockerung dieses Verhältnisses - „trotz mancher heftiger Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche nicht in der Tendenz feindschaftlicher Trennung, sondern wechselseitiger Zugewandtheit und Kooperation“.19 Eine in der Paulskirchenverfassung von 1849 in § 147 verankerte Kirchenautonomie, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, legte den Grundstein für das heute gültige staatskirchenrechtliche System, wurde aber zu damaliger Zeit nicht in Kraft gesetzt.20 Nach Ende des Kulturkampfes fand zumindest die Garantie der Gleichberechtigung der Konfessionen in der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 ihren Niederschlag. Mit dem Untergang der Monarchie nach dem Ersten Weltkrieg wurden grundsätzliche Neuerungen geschaffen. Die Weimarer Verfassung von 1919 verankerte in Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV die auch noch heute Geltung findenden Kirchenartikel und gab der Kirche damit vor allem Freiheit der Bewegung und des Wirkens. Smend beschreibt die Ordnung zwischen Staat und Kirche in der Weimarer Verfassung als eine Ordnung „der inneren Fremdheit, der Berührung nur noch an der beiderseitigen Peripherie, ohne Beteiligung des Wesenskerns des einen oder des anderen Partners“.21 Allerdings wird das durch die Weimarer Verfassung geschaffene Kirchensystem auch als hinkendes Trennungssystem bezeichnet22, weil es zwar einerseits die Trennung von Staat und Kirche und die Autonomie zur eigenen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes festsetzt, andererseits den Kirchen aber weiterhin den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt. Daran wird letztlich erkennbar, dass die entsprechenden Artikel der Weimarer Verfassung schon damals das Ergebnis eines Kompromisses der Regierungskoaltion waren.23

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die genannten Kirchenartikel dann durch Art. 140 GG in das neue Grundgesetz vom 23.05.194924 inkorporiert. Durch die Inkorporation in Art. 140 GG sind die Weimarer Kirchenartikel Bestandteil des Grundgesetzes geworden und bilden mit ihm ein organisches Ganzes.25 Auch wenn sich die kirchenpolitischen Verhältnisse in der Nachkriegszeit grundlegend von den Verhältnissen zu Zeiten der Weimarer Nationalversammlung unterschieden, besann man sich auf die in der Weimarer Verfassung grundsätzlich bewährten Regelungen zurück – dies war teilweise wiederum einem Kompromiss der Abgeordneten geschuldet.26 In der Zeit nach 1945 konzentriert sich die Kirche verstärkt auf ihre Eigenständigkeit. Zugleich beschränkt sich der Staat auf die Ordnung des "Weltlichen“ und entlässt damit die Kirchen prinzipiell aus seiner Aufsicht und erkennt die besondere Bedeutung der Kirchen für das Leben in Staat und Gesellschaft an. Das Verhältnis von Kirche und Staat soll nun als Partnerschaft charakterisiert werden.27

Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

Подняться наверх