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C.Öffentlich-rechtliches Arbeitsschutzrecht als Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts

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Insgesamt sichert die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts die Freiheit der Religionsgemeinschaften innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung.143 Teil dieser gesellschaftlichen Ordnung ist das staatliche Arbeitsrecht und das Arbeitsschutzrecht, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des staatlichen Gesetzgebers gesetzlich festlegt. Es ist nun zu prüfen, ob und wie die Kirche als Arbeitgeber an diesen Normen der gesellschaftlichen Ordnung teilhat.

In der in Art. 137 Abs. 3 WRV verankerten Gewährleistung des Staates, die Kirche dürfe ihre eigenen Angelegenheiten selbständig regeln, steckt im Kern die Zusage des staatlichen Gesetzgebers, dass er die Regelungszuständigkeit der Gesetzgeber der Religionsgemeinschaften für diese Bereiche anerkennt. Diese Anerkennung der Eigenständigkeit bedeutet im Umkehrschluss die Einsicht, dass der staatliche Gesetzgeber selbst in diesem Zusammenhang auf die Regelung weltlicher Bereiche beschränkt ist.144 Wie bereits erwähnt gehört das kirchliche Dienst- und Arbeitsverhältnis zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften i.S.v. Art. 137 Abs. 3 WRV, so dass sie dieses wegen ihres garantierten Selbstbestimmungsrechts innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten können.145 Gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ist den Religionsgesellschaften zudem der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts garantiert, der es ihnen ermöglicht, ihre Dienstverhältnisse nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen zu ordnen, ohne dabei den Normen des staatlichen Arbeitsrechts zu unterliegen.146 Es steht ihnen jedoch auch frei, sich der jedermann offenstehenden Privatautonomie zu bedienen, um ihre Dienstverhältnisse zu begründen und zu regeln, was bei dem überwiegenden Teil der kirchlichen Mitarbeiter auch so erfolgt. Die Kirchen bedienen sich der Gestaltungsformen des staatlichen Arbeitsrechts. Ausgenommen sind davon grundsätzlich Geistliche, da diese nicht kraft eines Arbeitsvertrages, sondern entsprechend ihrem Amt bei der Kirche beschäftigt sind, nachdem sie durch die Priesterweihe ihre Funktion erlangt haben.147 Auf sie findet das staatliche Arbeitsrecht keine Anwendung. Ob in den anderen Fällen das staatliche Arbeitsrecht insgesamt und damit auch die Arbeitsschutzvorschriften als Teilbereich des Arbeitsrechts im kirchlichen Bereich Geltung erlangen, wie weit eine mögliche Schranke des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts greift und was im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung gilt, wird im folgenden Abschnitt ausführlich erörtert.

Die Behandlung Schwerbehinderter im kirchlichen Arbeitsrecht der katholischen Kirche

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