Читать книгу Asyl- und Ausländerrecht - Kay Hailbronner - Страница 66

2.Mobiler Forscher (§ 18c AufenthG)

Оглавление

300Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher, die durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, erwerben grundsätzlich nach der REST-Richtlinie 2016/801 ein Mobilitätsrecht. Eine kurzfristige Mobilität für die Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen ist aufenthaltserlaubnisfrei möglich. Die deutsche aufnehmende Forschungsorganisation muss lediglich dem Bundesamt und den zuständigen Behörden des anderen EU-Mitgliedstaats die Absicht, einen Teil der Forschungstätigkeit in Deutschland wahrnehmen zu wollen, mitteilen. Zu beachten ist hierbei, dass die Mitteilung schon zu dem Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat, spätestens aber zum Zeitpunkt, wo der deutschen Forschungseinrichtung die Mobilitätsabsicht bekannt wird, erfolgen muss. Sofern Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage der Mitteilung an das Bundeamt nicht abgelehnt wird, darf der Ausländer jederzeit (im Fall der gleichzeitigen Mitteilung und Antragstellung) innerhalb der Gültigkeitsdauer seines ausländischen Aufenthalts als Forscher nach der RL 2016/801 (ein anderer Aufenthaltstitel ist nicht ausreichend) einreisen und sich zum Zwecke der Forschung in Deutschland aufhalten. Erfolgt die Mitteilung erst später, so ist die Einreise nach Zugang der Mitteilung möglich (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2). Details und Voraussetzungen sind in § 18e in Anlehnung an die RL 2016/801 geregelt. Werden Einreise und Aufenthalts nach § 19 Abs. 5 abgelehnt, so erlischt das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Ausübung einer Forschungstätigkeit kraft Gesetzes. Die dem Ausländer auszustellende Bescheinigung wird unwirksam. Für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind die Ausländerbehörden zuständig.

301Ist eine Forschungstätigkeit als mobiler Forscher für einen Zeitraum von mehr als 180 Tagen und höchstens ein Jahr im Bundesgebiet geplant, so wird eine zustimmungsfreie Aufenthaltserlaubnis ausgestellt (§ 18f). Voraussetzungen sind ein Besitz eines Aufenthaltstitels als Forscher, der für die Dauer des Verfahrens gültig ist und eine Aufnahmevereinbarung zusätzlich zur Kopie eines Passes. Wird der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist die ausländische Aufenthaltserlaubnis als Forscher weiterhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag entschieden wird, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (nur Forschungstätigkeit) für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt. Der Forscher darf daher allein aufgrund der vollständigen Antragsunterlagen einreisen.

302Eine Kombination von aufenthaltserlaubnisfreier Tätigkeit nach § 18e als kurzfristig mobiler Forscher mit der Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher nach § 18f wird dadurch ausgeschlossen, dass eine zu einer Mitteilung nach § 18e Abs. 1 Satz 1 parallele Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f abgelehnt wird. Nicht ausgeschlossen ist dagegen eine Verlängerung des Zeitraums des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts zum Zweck der Forschung durch anschließende Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als mobiler Forscher. Der Antrag muss in diesem Fall mindestens 30 Tage vor Ablauf des Aufenthalts nach § 18e vollständig vorliegen.

Asyl- und Ausländerrecht

Подняться наверх