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2.Kurzfristige Mobilität (§ 19a) und Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)

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323Analog den für Forscher geltenden Regeln sieht § 19a ein aufenthaltserlaubnisfreies kurzfristiges Mobilitätsrecht für die maximale Dauer von 90 Tagen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer vor. Dauert die mobile Wahrnehmung von unternehmensinternen Geschäftstätigkeiten des Arbeitnehmers für einen längeren Zeitraum als 90 Tage, so ist die Aufstellung eines Aufenthaltstitels „Mobiler-ICT-Karte“ nach § 19b erforderlich. In beiden Fällen geht es um den vorübergehenden Aufenthalt eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers, der bereits im Besitz einer ICT-Aufenthaltserlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist und eine Beschäftigung in einer Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe im Bundesgebiet ausüben will. Zweck der Regelung ist nicht die Gewährleistung grenzüberschreitender wirtschaftlicher Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die Förderung der Unternehmensaktivitäten.

Dementsprechend liegt in § 19a der Regelungsschwerpunkt auf dem Mitteilungsverfahren. Die Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat (die den ICT-Aufenthaltstitel erteilt hat) muss dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates mitteilen, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet (nicht notwendig als Führungskraft oder Spezialist) beabsichtigt. Die Entstehung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsrechts ist daher von der Mitteilung der Mobilität durch die aufnehmende Niederlassung an beide beteiligte Staaten abhängig. Für die kurzfristige Mobilität nach § 19a ist dem Bundesamt zusammen mit der Mitteilung der gültige ICT-Aufenthaltstitel, ein Nachweis über die Konzernzugehörigkeit der aufnehmenden Niederlassung, Arbeitsvertrag und Passkopie, sowie eine Berufsausübungserlaubnis oder deren Erteilungszusage vorzulegen.

Die Mitteilung ist – analog der Regelung für Forscher – im Grundsatz gleichzeitig mit der Beantragung eines ICT-Aufenthaltstitels vorzulegen. Ist die Absicht der Mobilität zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, so muss die Mitteilung zu dem Zeitpunkt gemacht werden, zu dem der aufnehmenden Niederlassung diese Absicht bekannt wird. Die vollständige Mitteilung ist maßgeblich für die Entstehung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts. Wurde sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Prüfung der Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer seines ICT-Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet aufenthaltserlaubnisfrei einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem späteren Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Liegt ein Ausweisungsinteresse vor, so kann zu jedem Zeitpunkt der Aufenthalt beeendet werden. Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.

Asyl- und Ausländerrecht

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