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VI.ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§§ 19 bis 19b AufenthG) 1.ICT-Karte (§ 19 AufenthG)

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316§ 19 regelt in Umsetzung der ICT-Richtlinie1 die Rechte von Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten haben und im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers als Führungskraft, Spezialist oder Trainee nach der ICT-RL einen Antrag auf Zulassung ins Bundesgebiet stellen oder eine solche Zulassung erhalten haben. Der Inhaber eines ICT-Aufenthaltstitels erwirbt in seiner Eigenschaft als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT-Karte) während der Geltung des Aufenthaltstitels das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats und auf Aufenthalt in diesem Staat, freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats (keine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl und Bewegungsfreiheit) und ein Recht auf Ausübung der mit dem Aufenthaltstitel genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit in jeder aufnehmenden Niederlassung, die zu dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehört.

317Nicht anwendbar ist § 19 auf Drittstaatsangehörige, die beantragen, sich als Forscher im Bundesgebiet im Sinne der RL 2016/801 aufzuhalten, um ein Forschungsprojekt durchzuführen (Art. 2 Abs. 2a ICT-RL). Ausgeschlossen sind ferner Drittstaatsangehörige, denen aufgrund von Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen (Art. 2 Abs. 2b ICT-RL). Nicht anwendbar ist § 19 auf Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Richtlinie 96/71 entsandt werden, die selbstständig erwerbstätig (u. U. auch neben ihrer Beschäftigung im Unternehmen) sind, die von Arbeitsvermittlern, Leiharbeitsunternehmen oder sonstigen Unternehmen abgeordnet werden, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines solchen Unternehmens zur Verfügung stellen, oder die als Vollzeitstudenten zugelassen werden oder die im Rahmen ihres Studiums eine kurze praktische Ausbildung unter Aufsicht erhalten (Art. 2 Abs. 2c–d ICT-RL).

318Anwendung findet § 19 nur auf unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Der Begriff des unternehmensinternen Transfers ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3b ICT-RL definiert. Erforderlich ist danach die vorübergehende Abordnung eines Ausländers – für die Zwecke der beruflichen Tätigkeit oder für Schulungszwecke – 1. in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat, oder 2. in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gehört, dem der Ausländer angehört. Das Unternehmen, in dem der Transfer stattfinden soll und bei dem der Arbeitnehmer tätig ist, muss außerhalb des Hoheitsgebiets der EU ansässig sein. Der Transfer muss in eine Niederlassung mit Sitz im Bundesgebiet, die zum gleichen Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gehört, stattfinden. Anwendbar ist § 19 auch in Fällen, in denen sich der Ausländer im Rahmen des Transfers in mehreren europäischen Mitgliedstaaten aufhalten möchte, wenn Deutschland der in der Richtlinie als „erster Mitgliedstaat“ bezeichnete Staat ist, d. h. der Ausländer sich im Vergleich zu seinem Aufenthalt in anderen europäischen Mitgliedstaaten am längsten im Bundesgebiet aufhalten möchte.

319Voraussetzung ist die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer der Kategorien Führungskraft, Spezialist oder Trainee. Führungskraft ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Die Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahmen ein. Als Spezialist definiert § 19 Abs. 2 in Anlehnung an Art. 3f RL eine Person, die über unerlässliche Spezialkenntnisse in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

320Der Ausländer muss neben einer beabsichtigten Tätigkeit in der Zweigniederlassung als Führungskraft oder Spezialist dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe seit mindestens 6 Monaten und für die Dauer des Transfers ununterbrochen angehört haben. Daraus resultiert eine fortdauernde Zugehörigkeit zum Unternehmen, die sich mindestens auch auf die Transferdauer erstreckt. Als Nachweise sind ein Arbeitsvertrag und ggfs. ein Abordnungsschreiben vorzulegen. Die Arbeitsbedingungen für die Dauer des Transfers sind ebenso wie die Rückkehrmöglichkeit zum Unternehmen nach Beendigung des Transfers zu dokumentieren. Als Mindestdauer des unternehmensinternen Transfers schreibt § 19 Abs. 2 Nr. 3 mehr als 90 Tage vor. Die Mindestdauer folgt daraus, dass kürzere Aufenthaltszeiten im Allgemeinen keine Erteilung eines Aufenthaltstitels erfordern, sondern aufenthaltsrechtlich mittels eines Kurzzeitvisums unter Gestattung der Erwerbstätigkeit geregelt werden können. Als maximale Dauer der ICT-Karte sieht Abs. 4 für Führungskräfte und Spezialisten drei Jahre vor. Im Übrigen bemisst sich die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach der Dauer des Transfers.

321Abs. 3 bezieht Trainees in den Anwendungsbereich der ICT-Karte ein. Als Trainee definiert die ICT-RL eine Person mit einem Hochschulabschluss, die in eine aufnehmende Niederlassung transferiert wird, um ihre berufliche Entwicklung zu fördern oder sich branchenspezifisch, technisch oder methodisch fortzubilden und die während des Transfers entlohnt wird. § 19 Abs. 3 Satz 2 umschreibt dies mit der Formulierung, dass die Person ein Traineeprogramm absolvieren muss, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient. Das Traineeprogramm muss vom abordnenden Unternehmen formuliert sein. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis für Trainees beträgt maximal ein Jahr, ansonsten richtet sie sich nach der Dauer des Transfers. Eine Verlängerung ist möglich, aber nur im Rahmen der Höchstfrist von einem Jahr. Ein Trainee kann daher allenfalls nach Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verlängerung seines Aufenthalts in Form einer erneuten ICT-Karte erreichen.

Da die ICT-Karte einen vorübergehenden unternehmensinternen Transfer von Arbeitnehmern erleichtern soll, kann ein längerdauerndes Aufenthaltsrecht damit nicht erlangt werden. Eine erneute Antragstellung ist ausgeschlossen, wenn nicht seit Beendigung eines Aufenthalts zum Zweck des unternehmensinternen Transfers mindestens 6 Monate verstrichen sind. Die Maximalaufenthaltsdauer von 3 Jahren bzw. 1 Jahr (Trainees) darf bei einer Verlängerung nicht überschritten werden. Die ICT-Karte wird nach Abs. 6 Nr. 1 nicht erteilt, wenn der Ausländer sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers länger in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet.

322Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind abzulehnen, wenn der Arbeitsgeber oder die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalts von Ausländern zum Zweck der Beschäftigung zu erleichtern bzw. wenn es sich nicht um einen unternehmensinternen Transfer zur Förderung des Wissenstransfers innerhalb des Unternehmens handelt, sondern um eine Umgehung der Einreise und Aufenthaltsbestimmungen handelt.

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