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„Aufgabe des Staates ist es, die Balance von Freiheit und Sicherheit nach rationalen Maßstäben zu gewährleisten. […] Dem Staat fällt die Aufgabe zu, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freiheit nach verallgemeinerungsfähigen Maßstäben zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Er ist der Koordinator der Freiheit. Aber er ist auch ihr Hüter, indem er Übergriffen auf die Freiheit des anderen kraft seines Gewaltmonopols zu wehren hat. Die Sicherheit der Bürger ist auch und wesentlich Leistung der Bürger selbst, obwohl ihre autonome Leistung die des Staates nicht entbehrlich macht. Ihnen obliegt es, die Rechte des anderen zu respektieren, gesittet miteinander umzugehen, einander in gebotener Achtung zu begegnen und Konflikte in zivilen Formen auszutragen. Die öffentliche Sicherheit lebt aus ihrem Ethos und aus ihrem guten Willen, Potenzen also, die der Rechtsstaat nicht erzwingen und nicht ersetzen kann, weil sie aus der grundrechtlichen Freiheit hervorgehen. Sicherheit ist das Werk der Freiheit.“

Josef Isensee, Sicherheit als Voraussetzung und als Thema einer freiheitlichen Verfassung, in: Michael Anderheiden u. a. (Hg.), Verfassungsvoraussetzungen, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S. 499, 513, 521.

Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar

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