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Vorwort

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Das Ordnungsbehördengesetz war bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1957 ein weiterer Meilenstein in der Abfolge grundsätzlicher Landesgesetze, die – nach der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft – als bedeutende rechtsstaatliche Errungenschaften den neu entstandenen Staat prägten: Vorausgegangen waren die Landesverfassung (1950) und die Gemeindeordnung (1952); es folgten die Bauordnung (1962) und das Landesorganisationsgesetz (1962). Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang auch der Entwurf für ein (einheitliches) Verwaltungsverfahrensgesetz, der, zwar schon 1963 vorgelegt, aber erst 1976 in Gesetzesform gegossen wurde, und – wie das Ordnungsbehördengesetz – als geistigen Vater den damaligen Ministerialdirigenten im Innenministerium des Landes Dr. iur. Fritz Rietdorf hatte.

Dem Ordnungsbehördengesetz kommt bis heute für die Verwaltungspraxis herausragende Bedeutung als Grundsatznorm des Landes zu. Allein dies rechtfertigt bereits die Vorlage eines aktuellen Kommentars. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein grundlegendes Strukturgesetz für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr vorzulegen, erscheint heute so richtig wie im Jahre 1957. Das Gesetz hat unzweifelhaft prägende Bedeutung für das gesetzgeberische und verwaltungsbehördliche Handeln, aber auch für die Verwaltungskultur der staatlichen und kommunalen Behörden im Land.

Der Kommentar ist insbesondere an den Anforderungen von Behörden, Anwaltschaft und Gerichten ausgerichtet. Entsprechend ist bei der Darstellung der Bedeutung der Rechtsprechung – vor allem auch des Oberverwaltungsgerichts in Münster – für die Auslegung des Ordnungsbehördengesetzes Rechnung getragen. Unvermeidlich ist hingegen, dass aus der Fülle des Materials der ein oder andere durchaus verdienstvolle Schrifttumsnachweis nicht aufgeführt ist. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2013 berücksichtigt werden. Für etwaige Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kreise der Nutzer des Buches sind wir stets sehr dankbar.

Dem Verlag W. Reckinger in Siegburg, welcher seit Jahrzehnten die juristische Literatur zum Landesrecht pflegt, danken wir herzlich für die wiederum ausgezeichnete Betreuung. Frau Sieglinde Schulte, Troisdorf, sind wir, ebenso wie im Fall des im gleichen Verlag erschienenen Kommentars zur Landesverfassung, außerordentlich dankbar für ihre herausragende Korrekturleistung.

Gewidmet ist dieses Buch unserem verehrten akademischen Lehrer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Professor Dr. iur. Dr. h.c. Josef Isensee.

Düsseldorf, im Dezember 2013

Dr. SchönenbroicherDr. Heusch
Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar

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