Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 16
ОглавлениеKapitel 1 Das materielle Arztstrafrecht Vorbemerkung › Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Teil 1 Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Inhaltsverzeichnis
I. Der Deliktsaufbau der Fahrlässigkeitstat
II. Die Elemente des Unrechtstatbestandes
III. Begriff und Erscheinungsformen des Behandlungsfehlers
IV. Organisationsfehler, insbesondere im Rahmen der Arbeitsteilung
V. Aufklärungsmängel und ihre strafrechtliche Bedeutung
VI. Die Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilligung
VII. Die Zurechenbarkeit des Erfolges
VIII. Die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
IX. Die praktisch relevanten Rechtfertigungsgründe im Arztstrafrecht
X. Voraussetzungen des Schuldvorwurfs wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung
XI. Die Körperverletzungsdelikte §§ 223 ff., § 340 StGB
52
In eingreifend wirkenden Wunsch- oder Heilbehandlungen liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine immerhin tatbestandlich erfasste Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB (näher hierzu Rn. 596 ff.), die der bewusst agierende Arzt im Sinne des Strafrechts vorsätzlich verwirklicht. Weil der Arzt aber regelmäßig von einer hinreichenden Einwilligung ausgehen (zum oft begründeten Erlaubnistatbestandsirrtum Rn. 501) und weder den Tod noch einen Behandlungsfehler in Kauf nehmen wird (siehe schon Rn. 44 ff.), stehen in der Praxis nicht die Vorsatzdelikte im Vordergrund. Ist ein Todesfall möglicherweise behandlungsbedingt eingetreten, ist vielmehr die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB das primär zu erwägende Delikt. Steht die körperliche bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten im Übrigen in Rede, stellt sich die Frage nach einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB. Für beide Delikte müssen Grundlagen und Details der Fahrlässigkeitstat bekannt sein. Sie werden vor allem anhand des besonders erheblichen Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung behandelt, der nach diversen Behandlungsfehlern erhoben werden kann. Abschließend werden auch die verschiedenen vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte behandelt.