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4. Brief des Papstes Leo an die Bischöfe in Campanien, Picenum, Tuscien und in allen Provinzen.60

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Inhalt.61

*1. Dass kein Bischof den Sklaven eines Andern zu einem geistlichen Amte zu befördern wagen solle.

2. Dass alle. welche zum Priestertum erhoben wurden, obwohl sie Gatten von Witwen oder mehrmals verheiratet waren, von den kirchlichen Ämtern entfernt werden sollen.

3. Dass nicht bloß die Kleriker keine Zinsen begehren dürfen, sondern auch nicht die christlichen Laien.

4. Dass ein Kleriker weder im eigenen noch unter fremdem Namen Wucher treiben dürfe.

5. Dass jeder Bischof, welcher gegen die Verbote fehlt, von seinem Amte entfernt werden müsse.*

Text

Leo, Bischof der Stadt Rom, (sendet) allen Bischöfen in Campanien, Picenum, Tuscien und in allen Provinzen62 (Gruß im Herrn.)

Gleichwie uns ein in heilsamer Ordnung geregelter Zustand der Kirchen Freude bereitet, so erfüllt es uns mit nicht geringer Trauer, so oft wir erfahren, dass etwas gegen die Anordnungen der Canones und die kirchliche Disziplin gewagt oder begangen wurde. Wenn wir nun dies nicht mit gehöriger Sorgfalt beseitigen. so können wir vor demjenigen, welcher uns als Wächter aufgestellt hat,63 nicht entschuldigen, dass wir den reinen Leib der Kirche, welchen wir vor jeder Makel bewahren sollen, durch die böse Ansteckung Ehrsüchtiger beflecken ließen, da ihr Organismus selbst wegen der Unähnlichkeit der Glieder nicht mehr zusammenpaßt.*


1. Cap. Die Ordination eines fremden Sklaven ist unerlaubt.

„Es werden mitunter Leute zum heiligen Ordo zugelassen, für welche weder die Würde der Geburt noch die der Sitten stimmt; und solche, die von ihren Herren die Freiheit keineswegs erlangen konnten, werden zur Bischofswürde erhoben, als ob die Niedrigkeit eines Sklaven einer solchen Ehre fähig wäre; man glaubt so, dass der vor Gott erprobt sei, der sich nicht einmal bei seinem Herrn erproben konnte. In dieser Beziehung liegt ein doppeltes Vergehen vor, weil sowohl das heilige Amt durch die Niedrigkeit solcher Teilnehmer befleckt wird, als auch die Rechte der Herren verletzt werden, soweit es an der Vermessenheit des unerlaubten Mißbrauches liegt. Von solchen also, teuerste Brüder, sollen sich alle Bischöfe euerer Provinz fernhalten; aber nicht bloß von solchen, sondern auch von anderen, welche entweder von Geburt aus oder sonstwie in einem Abhängigkeitsverbande stehen,64 wollen wir dass sie sich entalten, wenn nicht etwa der Wunsch oder Wille derjenigen dazu kommt, welche über sie irgend eine Gewalt haben.“65 „Denn wer für den göttlichen Dienst aufgenommen werden soll, muss von anderen (Diensten) frei sein, damit er aus dem Lager des Herrn, in das sein Name eingeschrieben ist, durch keine zwingenden Bande entfernt wird.“66

2. Cap. Der Mann einer Witwe, oder der mehr als eine Frau hatte, ist vom heiligen Amte zu entfernen.

Wie aber ein jeder, wenn auch die Ehrbarkeit seiner Geburt und seiner Sitten erwiesen ist, beschaffen sein müsse, wenn er zum heiligen Altardienste eingereiht werden soll, wissen wir durch die Lehre des Apostels, durch die göttlichen Vorschriften und die Regeln der Canones, von welchen jedoch, wie wir fanden, sehr viele von den Brüdern abgewichen und gänzlich abgegangen sind. Es ist nämlich constatirt, dass zum Bischofsamte Männer von Witwen gelangt seien, ja dass auch Einige, welche mehrmals verheiratet gewesen und ein ganz ausgelassenes Leben geführt hatten, zuweilen ganz ungehindert zum heiligen Ordo zugelassen wurden, im Gegensatze zu jenem Worte des hl. Apostels, welches er solchen zuruft:67 „Der Mann einer Frau,“ im Gegensatze auch zu jener Vorschrift des alten Gesetzes, durch welche gesagt und verboten wird:68 „Ein Priester soll eine Jungfrau heiraten, keine Witwe, keine Verstoßene.“ Wir befehlen demnach mit der Autorität des apostolischen Stuhles, dass alle Solche, die zugelassen worden, von den kirchlichen Ämtern und von der priesterlichen Würde entfernt werden; sie können ja auch das nicht beanspruchen, dessen sie wegen des ihnen entgegenstehenden Hindernisses nicht fähig gewesen; die Sorge dieser Prüfung nehmen wir für uns besonders in Anspruch, dass, was etwa in dieser Beziehung geschah, verbessert werde, in Zukunft aber nicht mehr geschehen dürfe, und damit man sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen könne, obwohl es keinem Bischofe erlaubt ist, über die Regeln der Canones in Unwissenheit zu sein. Das also schrieben wir an euere Provinzen durch unsere Brüder und Mitbischöfe Innocentius, Legitimus und Segetius,69 damit, was böse aufgekommen, mit der Wurzel ausgerottet werde und kein Unkraut die Ernte des Herrn verderbe. So nämlich wird das Reine reichlich Frucht bringen, wenn das, was die auskeimende Saat zu ersticken pflegt, sorgfältig ausgeschieden wird.

3. Cap. Zinsen nehmen ist Laien und Klerikern untersagt.

„Auch das glauben wir nicht übergehen zu dürfen, dass einige aus Begierde nach schnödem Gewinne Geld von Zinsen einnehmen und durch Wucher sich bereichern wollen. Das bedauern wir, ich sage nicht bloß bei denen, welche im geistlichen Dienste stehen, sondern auch bei den Laien, welche Christen heissen wollen. Wir verordnen, dass es an denen strenger gestraft werden solle, welche dessen überwiesen wurden, damit alle Gelegenheit zur Sünde beseitigt werde.“70

4. Cap. Weder im eigenen noch unter fremdem Namen darf ein Kleriker Wucher treiben.

„Wir glaubten auch das in Erinnerung bringen zu müssen, dass kein Kleriker weder in seinem Namen noch unter fremdem Wucher zu treiben wage; denn es ziemt sich nicht, sein Verbrechen auch für fremde Vorteile zu verwenden. 71 Diesen Gewinn allein aber dürfen wir berücksichtigen und nehmen, dass, was wir hier aus Barmherzigkeit geben, wir von jenem Herrn zurückerhalten können, welcher vielfältige und ewige Vergeltung geben wird. 72

5. Cap. Ein Bischof, welcher die Canones verletzt, soll abgesetzt werden.

Das also verkündigt euch unsere Ermahnung, dass wenn einer von den Brüdern gegen diese Verordnungen zu handeln wagte und Verbotenes zu gestatten sich erkühnte, er wisse, dass er von seinem Amte entfernt werden müsse, und dass unserer Gemeinschaft nicht teilhaftig sein werde, wer sich der Disziplin nicht anschließen wollte. „Damit es aber Nichts gibt, was man für etwa von uns übergangen halten könnte, so befehlen wir, dass alle Decretal-Verordnungen, sowohl des Innocentius seligen Andenkens, als auch die alIer unserer Vorgänger, welche über die kirchlichen Weihen und die Disziplin der Canones veröffentlicht wurden, von euerer Liebe so beobachtet werden müssen, dass jeder, welcher gegen dieselben sich vergangen hat, wisse, dass ihm fernerhin die Verzeihung verweigert werde.“ 73 Gegeben am 10. Oktober unter dem 2. Consulate desMaximus und dem des Paterius, der erlauchtesten Männer. 74

Die (echten) Briefe v.J. 440-450

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