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ОглавлениеTeil II Die gesetzliche Erbfolge › § 5 Das gesetzliche Erbrecht von nichtehelichen Kindern
§ 5 Das gesetzliche Erbrecht von nichtehelichen Kindern
Literatur:
Dutta, Die rückwirkende Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen Nichtehelichen im Erbrecht: Der deutsche Gesetzgeber zwischen Skylla und Charybdis, ZfPW 2018, 129; Leipold, Neue Erbchancen für „alte“ nichteheliche Kinder: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der BGH beseitigen die Diskriminierung, ZEV 2017, 489; Lieder/Berneith, Zum Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung von Art 5 S. 2 ZwErbGleichG, FamRZ 2017, 1623; Weber, Das Erbrecht von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern – Relaunch 2017, NotBZ 2018, 32
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Bei allen ab dem 1.4.1998 eingetretenen Erbfällen bestehen aufgrund des ErbGleichG[1] keine erbrechtlichen Unterschiede mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
Allerdings blieb es für vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder zunächst beim generellen Ausschluss des Erbrechts. Sie wurden erst nach einer Entscheidung des EGMR[2] durch das ZwErbGleichG[3] erbrechtlich gleichgestellt – allerdings nur für Erbfälle, die sich ab dem 28.5.2009 ereigneten. Nachdem der EGMR dies – anders als zuvor BGH[4] und BVerfG[5] – in ähnlich gelagerten Fällen als Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Familienleben) qualifiziert hatte[6], entschied der BGH jedoch mit Beschluss v. 12.7.2017[7], dass in bestimmten Fällen eine teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG dahin geboten ist, dass die betreffenden Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt werden.