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IV. Erbberechtigter Fiskus

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Gesetzlicher Erbe ist gem. § 1936 S. 1 primär das Bundesland[19] , in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz (oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt) hatte; im Übrigen erbt der Bund (S. 2).

Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts

BGB-Erbrecht

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