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V. Inhalt und Besonderheiten des Fiskuserbrechts

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Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 hat zwar prinzipiell privatrechtlichen Charakter (→ Rn. 122), d.h. es finden grundsätzlich die allgemeinen Regeln Anwendung.[20] Gem. § 1922 geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf den Staat über und der Staat haftet gem. § 1967 für die Nachlassverbindlichkeiten[21]; zudem ist er gem. § 857 Erbschaftsbesitzer[22].

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Da der Staat indes gesetzlicher Zwangserbe ist, gelten gleichwohl einige Besonderheiten. Insb. hat der Staat konsequenterweise kein Ausschlagungsrecht (§ 1942 Abs. 2), kann nicht auf das Erbe verzichten (argumentum e contrario e § 2346 Abs. 1 S. 1)[23], enterbt werden (argumentum e contrario e § 1938)[24] oder für erbunwürdig erklärt werden[25]. Zudem kann der Staat nicht gesetzlicher Nacherbe (§ 2104 S. 2, → Rn. 755) oder gesetzlicher Vermächtnisnehmer sein (§ 2149 S. 2).

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Der Staat haftet zwar grundsätzlich wie jeder andere Erbe gem. § 1967 für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (→ Rn. 1071 ff.), wobei ihm auch die allgemeinen Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung (→ Rn. 1097 ff., 1138 ff.) offenstehen.[26] Allerdings gelten für den Staat dabei eine Reihe von Haftungsprivilegierungen: Wenn der Staat als gesetzlicher Erbe verurteilt wird, kann er die beschränkte Haftung – anders als „normale“ Erben (vgl. § 780 Abs. 1 ZPO, → Rn. 1195) – ohne Vorbehalt im Urteil geltend machen (§ 780 Abs. 2 ZPO). Zudem unterliegt der Staat gem. § 2011 S. 1 keiner Inventarpflicht, so dass es auch nicht zu einer Inventarversäumung mit unbeschränkter Haftung (vgl. § 1994 Abs. 1 S. 2, → Rn. 1124, 1131 ff.) kommen kann. Der Fiskus ist jedoch gem. § 2011 S. 2 verpflichtet, den Nachlassgläubigern Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben.

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Wenn in einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung mit den Erben vorgesehen ist (sog. einfache Nachfolgeklausel, → Rn. 1427 ff.), so ist eine solche Regelung nach h.M. regelmäßig dahin auszulegen, dass der Staat als gesetzlicher Erbe davon nicht erfasst sein soll.[27]

Teil II Die gesetzliche Erbfolge§ 6 Das gesetzliche Erbrecht des Staates › VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive

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