Читать книгу BGB-Erbrecht - Lutz Michalski - Страница 76
VI. Das gesetzliche Erbrecht des Staates aus internationalprivatrechtlicher Perspektive
Оглавление132
Da es sich beim gesetzlichen Erbrecht des Staates gem. § 1936 um ein privatrechtliches Erbrecht handelt (→ Rn. 122), ist die Vorschrift nur dann anwendbar, wenn das anwendbare Erbrecht (sog. Erbstatut bzw. lex successionis) deutsches Recht ist.[28] Zur Bestimmung der lex successionis → Rn. 1476 ff.; zur Sonderregel des Art. 33 EuErbVO → Rn. 1504.
133
Wenn lex successionis ausländisches Recht ist und dieses Recht ebenfalls ein privatrechtliches Erbrecht des Staates vorsieht (sog. „Erbenstaat“), so erbt der betreffende Staat auf dieser Grundlage.[29] Wenn das ausländische Recht hingegen kein privatrechtliches Erbrecht des Staates vorsieht, sondern ein Aneignungsrecht des Staats („Aneignungsstaat“), so besteht in Bezug auf Nachlassvermögen, das in dem betreffenden Staat belegen ist, ein Aneignungsrecht dieses Staates; für Nachlassvermögen, das in Deutschland belegen ist, besteht hingegen ein Aneignungsrecht gem. § 32 IntErbRVG.[30]
134-
136
Lösung der Ausgangsfälle
Fall 5 (→ Rn. 120):
A hat seine Ehefrau und Kinder testamentarisch enterbt (§ 1938). Da er keine positive Verfügung getroffen hat, tritt dennoch die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind dann die Erben zweiter Ordnung, also die Eltern des A und deren Abkömmlinge (§ 1925). Sind die Eltern des A vorverstorben und schlagen deren Abkömmlinge (die Geschwister des A) die Erbschaft aufgrund der Überschuldung aus, so erbt der Fiskus gem. § 1936. Sind Verwandte noch höherer Ordnungen vorhanden, so müssen auch diese ausschlagen.
Fall 6 (→ Rn. 120):
Die Nachlassgläubiger müssen zunächst das Verfahren zur Ermittlung von Verwandten gem. § 1965 bis zum Beschluss des Nachlassgerichts gem. § 1964 Abs. 1 abwarten. Erst dann können die Nachlassgläubiger gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend machen (§ 1966).
Fall 7 (→ Rn. 120):
Es ist zwar ein Erbe eingesetzt, aber ein Teil des Nachlasses ist ausgenommen. Nach § 2149 S. 1 gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass dem eingesetzten Erben der Gegenstand nicht zufallen soll. Allerdings gehört der Fiskus gem. § 2149 S. 2 gerade nicht zu den gesetzlichen Erben i.S.d. Norm, sodass letztlich doch S die Briefmarkensammlung erhält.