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a) Bedeutung für die Unternehmensnachfolge
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Das Institut der Vor- und Nacherbfolge ist für einen Unternehmenserblasser insbesondere in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen kann er über längere Zeit hinweg bestimmen, wer Erbe seines Nachlasses, insbesondere seines Unternehmens, sein soll, etwa mit dem Ziel, den Betrieb in der Familie zu erhalten. Zum anderen kann der Erblasser durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge bestimmte Personen gänzlich vom Nachlass fernhalten. Insbesondere gehört das unter Nacherbschaft vererbte Vermögen nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des Unternehmensnachfolgers.[186]
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Beispiel:
Unternehmer U möchte seinen Sohn S zum Unternehmensnachfolger einsetzen und zugleich verhindern, dass von den beiden Kindern des S eines am Unternehmen nach dem Tod des Sohnes S partizipiert. Setzt U seinen Sohn S als Vorerben und einen seiner Enkel als Nacherben ein, wird der nicht zum Nacherben eingesetzte Enkel keinerlei Beteiligung am Unternehmen des U erlangen, unabhängig von letztwilligen Verfügungen des S. Gleichermaßen sind etwaige Pflichtteilsansprüche am Unternehmen ausgeschlossen, da dieses nicht zum pflichtteilsrelevanten Nachlass des S gehört.
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Formulierungsbeispiel:
Ich setze hiermit meinen Sohn S zu meinem Vorerben ein. Ersatzerben sind die Nacherben. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Zum Nacherben bestimme ich meinen Enkel E. Die Nacherbanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar, ausgenommen die Veräußerung an den Vorerben. Die Einsetzung von ausdrücklich oder stillschweigend benannten Ersatznacherben ist auflösend bedingt, dass der Nacherbe sein Nacherbenanwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der Nacherben gemäß den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Der Vorerbe ist von den Beschränkungen des Vorerben soweit befreit, wie es das Gesetz zulässt.
Wenn der Vorerbe das Unternehmen fortführt (mehrere in Erbengemeinschaft,[187] vgl. Rn. 25 ff.), muss er sich im Handelsregister eintragen lassen.[188] Die Nacherben müssen bei der Registeranmeldung nicht mitwirken. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist nicht statthaft. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Die Anmeldung zum Handelsregister müssen der Vorerbe bzw. nach seinem Tod dessen Erben und der Nacherbe vornehmen.