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d) Zuteilung eines Erwerbsrechts

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Unter Rn. 169 wurde dargelegt, dass dem Unternehmensnachfolger ein Erwerbsrecht am Unternehmen vermächtnisweise zugewandt werden kann. Der Erblasser kann alternativ für den präsumptiven Unternehmensnachfolger ein Erwerbsrecht am Unternehmen auch mittels Teilungsanordnung begründen. Der ausgewählte Unternehmensnachfolger hat dann das Recht, das Unternehmen in Anrechnung auf seinen Erbteil zu dem vom Erblasser festgesetzten Übernahmepreis zu übernehmen. Im Unterschied zum Vermächtnis entsteht der Anspruch auf Übertragung des Unternehmens allerdings erst im Auseinandersetzungverfahren.[245] Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis kann im Einzelfall schwierig sein.

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Folgende Fallgruppen müssen unterschieden werden:[246]

Liegt der Übernahmepreis unter dem Verkehrswert des Unternehmens und soll eine Anrechnung der Differenz nicht erfolgen, liegt insoweit ein Vorausvermächtnis vor.
Liegt der Übernahmepreis unter dem Verkehrswert des Unternehmens und soll eine Anrechnung der Differenz erfolgen, handelt es sich um eine Teilungsanordnung.

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Entspricht der Übernahmepreis dem Verkehrswert des Unternehmens, scheint es auf den ersten Blick an einem Vermögensvorteil zu fehlen, der dem Berechtigten mittels Vorausvermächtnis zugewandt werden könnte, mit der Folge, dass dieser Sachverhalt als Teilungsanordnung einzustufen wäre. Der BGH sieht allerdings in der Möglichkeit, sich über die Ausübung des Erwerbsrechts frei zu entscheiden, einen objektiven Vermögensvorteil.[247] Hinsichtlich dieses objektiven Vermögensvorteils könnte der Erblasser bestimmen, dass eine Anrechnung nicht stattfindet. Insoweit würde es sich dann um ein Vorausvermächtnis handeln.
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