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g) Haftung des Nacherben

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Was die Haftung des Nacherben betrifft, muss unterschieden werden: Der Nacherbe haftet bürgerlich-rechtlich für alle vom Vorerben stammenden Nachlassverbindlichkeiten, sofern diese Geschäfte einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprachen.[212] Daneben kann der Nacherbe handelsrechtlich für alle im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlichkeiten des Erblassers und des Vorerben haften, wenn er das Unternehmen fortführt, §§ 25, 27 HGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorerbe die Verbindlichkeiten in Ausübung einer ordnungsgemäßen Verwaltung einging. Der Nacherbe kann die handelsrechtliche Haftung vermeiden, wenn er vor Ablauf von drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Nacherbschaft die Fortführung des Unternehmens einstellt, § 27 Abs. 2 HGB, das Unternehmen mit neu gebildeter Firma fortführt oder (str.) einen entsprechenden Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten im Handelsregister eintragen lässt (vgl. oben Rn. 14 ff.).

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