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bb) Betriebsverpachtung
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Der Unternehmenserbe kann den Betrieb, einen Teilbetrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen auch verpachten. Ein etwaiger Verkauf von Vorräten (sofern es nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt) steht der Anerkennung einer Betriebsverpachtung nicht entgegen. Ebenso muss der Erbe den Betrieb vor der Verpachtung nicht selbst geführt haben. Ist der Unternehmenserbe (oder ein Mitglied der Erbengemeinschaft) noch minderjährig, bedarf der Abschluss des Pachtvertrags nach § 1822 Nr. 4 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung.
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Das Unternehmen stellt in der Hand des Erben einen ruhenden Gewerbebetrieb und damit Betriebsvermögen dar. Ändert der Pächter allerdings die ursprüngliche Identität des Betriebs (z.B. Betriebseinstellung, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Veränderung wesentlicher Betriebsgrundlagen), kann das zu einer erzwungenen Betriebsaufgabe mit u. U. negativen ertragsteuerlichen Folgen auf Seiten des Erben führen.
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Praxishinweis:
Im Pachtvertrag sollte dem Pächter daher eine Betriebspflicht auferlegt und der Unternehmensgegenstand des verpachteten Betriebs festgelegt werden.[68] Dem Pächter ist die Pflicht aufzuerlegen, die Substanz des Unternehmens zu erhalten. Hinsichtlich neuen Anlagevermögens ist ein Übernahmerecht des Verpächters, hinsichtlich Ersatzgegenstände ein Eigentumsübergang auf den Verpächter zweckmäßig.
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Die Betriebsverpachtung führt zu einem Inhaberwechsel vom Erben auf den Pächter, der durch beide zum Handelsregister anzumelden ist. Ist noch der Erblasser im Register eingetragen, muss der Erbe zugleich seine Gesamtrechtsnachfolge anmelden.
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Will der Pächter die Firma fortführen, muss der Erbe zustimmen. Die handelsrechtliche Haftung kann der Pächter durch einen haftungsbeschränkenden Zusatz nach § 25 Abs. 2 HGB vermeiden. Die Firmenfortführung durch den Pächter hat allerdings die Folge, dass der Erbe für Altverbindlichkeiten des Erblassers auch handelsrechtlich und nicht nur bürgerlich-rechtlich haftet. Die noch h.M. verlangt eine echte Einstellung des Betriebs, ein Wechsel des Unternehmensträgers wie bei einer Verpachtung reicht nicht aus (vgl. hierzu und den Haftungsvermeidungsmöglichkeiten näher Rn. 14).
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Formulierungsbeispiel:[69]
Der Pächter ist verpflichtet, das in der Anlage näher beschriebene Unternehmen im derzeit bestehenden Umfang fortzuführen und zu erhalten. Abweichungen und Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Der wirtschaftliche Charakter des Unternehmens darf nicht geändert werden. Der Pächter hat die wesentlichen Betriebsgrundlagen zu erhalten und einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechend nach den Maßstäben der ertragsteuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten zu ersetzen. Die ersatzweise angeschafften Gegenstände werden Eigentum des Verpächters. Der Verpächter ist berechtigt/verpflichtet, Neuanschaffungen, die nicht als Ersatzbeschaffungen anzusehen sind, am Ende der Pachtzeit zum Schätzwert zu übernehmen. Der Pächter tritt in alle bestehenden Arbeitsverträge ein.