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Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit

Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit

Inhaltsverzeichnis

Vorüberlegungen

Gliederung

Lösungsvorschlag

Ergänzungen und Vertiefung

7

Ausgangsfall [1] :

Der Verteidiger des Angeklagten Y nahm am Abend des 22. Januar 2015 erstmals von dem Facebook-Account des Vorsitzenden der Strafkammer (V) Kenntnis. Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein Lichtbild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: „Das ist mein ,Wenn du rauskommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, „geliked“ wurde. Ein solches „Like“ wird gemeinhin als Zustimmung zur Aussage verstanden.

Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages lehnte der Angeklagte Y daraufhin den Vorsitzenden wegen des Inhalts der Facebook-Seite und weiterer Umstände wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Folgezeit äußerte sich der Vorsitzende dienstlich zu dem, den Facebook-Account betreffenden, Inhalt des Ablehnungsgesuches wie folgt: „Zum weiteren Vorbringen im Ablehnungsgesuch gebe ich keine Stellungnahme ab. Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältnissen äußern.“

Aufgabe:

1. Hat der Befangenheitsantrag des Y Aussicht auf Erfolg?
2. Was ist die Folge, wenn der Befangenheitsantrag zwar zulässig und begründet ist, aber dennoch zurückgewiesen wird?

Abwandlung:

Bereits zuvor war in einer Hauptverhandlungssitzung während einer Zeugenbefragung durch das Gericht zutage getreten, dass der anwesende Staatsanwalt S persönliche Abneigungen gegen den Angeklagten hegt. Y sah sich deshalb dazu veranlasst, S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Mit Erfolg?
(Bearbeitungszeit: 1 h)
Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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