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Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

Fall 2[1] Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

Inhaltsverzeichnis

Vorüberlegungen

Gliederung

Lösungsvorschlag

Ergänzungen und Vertiefung

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J fährt trotz chronischen Geldmangels mit dem Zug nach Amsterdam. Dabei wird er noch in Deutschland zum vierten Mal ohne Fahrschein erwischt. Statt Anklage zu erheben stellt Staatsanwalt S das Verfahren ein, da er entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie etwa BGHSt 53, 122) der Ansicht ist, dass das schlichte „Schwarzfahren“ nicht unter den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB fällt. J hatte lediglich den freien Zugang zum Zug ausgenutzt und keine Zutrittskontrollen umgangen oder sie gar manipuliert. Dies ist nach Ansicht von S aber Voraussetzung für ein „Erschleichen“ (wie etwa Fischer § 265a StGB Rn. 3 ff.).

Aufgabe: Strafbarkeit des S? Gehen Sie davon aus, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB erfüllt sind.

Bearbeiterhinweis: Ein Strafantrag wurde gestellt.

(Bearbeitungszeit: 1 h 15 min)
Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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