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(2) Pflichtwidrigkeitslehre

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Nach der Pflichtwidrigkeitslehre muss der Täter bei der Rechtsanwendung die ihn treffenden spezifischen Pflichten bei der Wahrheits- und Rechtsfindung verletzt haben. Bei objektiv nicht mehr vertretbaren Entscheidungen, also objektiv klaren Rechtsverstößen sei hiervon stets auszugehen; bei objektiv vertretbaren Entscheidungen komme es auf zugrundliegende sachfremde Erwägungen an.[13] Die materiell-rechtliche Fragestellung, ob bloßes Schwarzfahren den Tatbestand des § 265a StGB verwirklichen soll, ist umstritten. Da S sich entgegen der Rechtsprechung der Literaturansicht angeschlossen hat, lag bereits kein objektiver Rechtsverstoß vor, da sein Handeln im Rahmen der rechtlich vertretbaren Rechtsauslegung lag. Hierin könnte allerdings ein Verstoß gegen das formelle Recht gelegen haben, da fraglich ist, ob der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren nicht an die Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebunden ist. Allerdings ist auch diese Frage umstritten und es werden verschiedene Ansichten vertreten (näher hierzu sogleich unten).[14] Daher war auch die Anwendung der der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden strafprozessualen Regelungen vertretbar und es liegt kein objektiver Rechtsverstoß vor. Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass S bei seiner Entscheidung aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe. Auch nach dieser Ansicht hat S bei seiner Entscheidung also keine Rechtsbeugungshandlung begangen.

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