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Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

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Die Aufgabenstellung hat das Problem einer Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gegenstand. Die Frage ist vor dem Hintergrund problematisch, da die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens hinsichtlich der Anklageerhebung verbindliche Entscheidungen treffen kann, bei denen das Strafverfahrensrecht eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit vorsieht (vgl. §§ 171 f. StPO). Normativ eingebettet ist die Frage in eine Untersuchung der Strafbarkeit des Staatsanwalts wegen der den Beschuldigten begünstigenden Entscheidung. Eine Beurteilung strafverfahrensrechtlicher Fragen innerhalb materiell strafrechtlicher Bearbeitungen ist eine nicht selten anzutreffende Konstellation. Rechtspraktische Relevanz besteht etwa bei einer Untersuchung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns innerhalb der Rechtfertigung strafrechtlich tatbestandlicher Ermittlungsmaßnahmen oder im Hinblick auf die Strafvereitelung bei der Bestimmung der Grenzen des strafverfahrensrechtlich noch zulässigen Verteidigerhandelns. Für den Staatsanwalt ist wegen dessen funktionaler Stellung im Strafverfahren zunächst eine Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen. In diesem Rahmen treten bei der Prüfung der Voraussetzungen bereits erste Querverbindungen zwischen materiellem und formellem Recht auf. Bei der Strafvereitelung durch Unterlassen sind dessen strafverfahrensrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Bestimmung von Garantenstellung und Garantenpflicht von Relevanz. Die Prüfung der Strafbarkeit ist von durchaus gehobenem Anspruch, da die Rechtsbeugung einen Tatbestand darstellt, der dem Studierenden nicht tagtäglich in der praktischen Fallbearbeitung begegnet. Jedoch ist der Tatbestand für die Rechtspflege von erheblicher Praxisrelevanz, sodass eine eingehende Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit dem Strafprozessrecht geboten ist.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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