Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 42
d) Vereitelungshandlung durch begehungsgleiches Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB aa) Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität
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S hat die zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung, die Erhebung der Anklage, unterlassen. Das Unterlassen war auch kausal für den Erfolgseintritt.