Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 34
(3) Objektive Theorie und Rechtsprechung
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Nach der herrschenden objektiven Theorie muss der Täter bei seiner Entscheidung das Recht klar verletzt haben und mithin eine Entscheidung getroffen haben, die in klarem Widerspruch zu Recht und Gesetz steht.[15] Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung, dass nicht jede unrichtige Rechtsanwendung den Tatbestand der Rechtsbeugung verwirklichen soll, sondern dass der Rechtsbruch einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege darstellt, bei der der Täter sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben muss.[16] Wie bereits oben geschildert, waren die anzuwendenden Normen des formellen und materiellen Rechts in ihren Voraussetzungen und ihrer Reichweite umstritten. Eine klare und schwerwiegende Verletzung des Legalitätsprinzips ist deshalb nicht zu erkennen, weil die Bindung des Staatsanwalts an die höchstrichterliche Rechtsprechung prozessrechtlich umstritten ist. Mithin liegt in der Entscheidung des S auch nach dieser Meinungsgruppe keine taugliche Rechtsbeugungshandlung.
Mithin stellt der Erlass der Einstellungsverfügung keine tatbestandliche Handlung dar.