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(1) Ältere subjektive Theorie

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Nach der früher vertretenen subjektiven Theorie sollte es darauf ankommen, dass der Täter bei der Rechtsanwendung gegen seine persönliche Überzeugung gehandelt haben muss.[12] Da S gerade nicht im Widerspruch zu seiner persönlichen Überzeugung, sondern nur zur herrschenden Meinung gehandelt hat, liegt nach dieser Ansicht im Erlass des Einstellungsbeschlusses keine taugliche Rechtsbeugungshandlung.

Klausurenkurs im Strafprozessrecht

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