Читать книгу Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer - Страница 29
a) Objektiver Tatbestand aa) Tauglicher Täter
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S müsste tauglicher Täter der Rechtsbeugung gewesen sein. In Betracht kommen Richter, andere Amtsträger oder Schiedsrichter. Der Staatsanwalt ist Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB. Mithin ist S tauglicher Täter.