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3. Geschäftsleiterberichtspflichten

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Neben dem Jahresabschluss, dem Lagebericht, den Quartals- und Sonderberichten sind die börsennotierten Aktiengesellschaften gem. § 243c UGB (Änderung durch Rechnungslegungsänderungsgesetz[13] 2014) verpflichtet, unabhängig von einer Selbstverpflichtung zum einem bestimmten Corporate Governance Kodex (CGK), einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen. In diesem Bericht haben sie insbesondere anzugeben: den in Österreich oder am jeweiligen Börsenplatz allgemein anerkannten CGK, wo dieser öffentlich zugänglich ist, u.U. in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von ihm abweichen bzw. eine Begründung für den Fall, dass sie beschließen, keinem Kodex zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und die Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen gesetzt wurden, anzugeben. Mit der Einführung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz[14] 2016 sind zudem große Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Beschreibung des Diversitykonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum, anzugeben. Wird ein derartiges Konzept nicht angegeben, so ist dies zu berichten.

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Weiters sind seit der Novellierung des CGK 2012 aufgrund des 2. Stabilitätsgesetzes und der damit verbundenen Änderung einiger Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Unternehmensgesetzbuches im Corporate Governance-Bericht gem. § 243c Abs 2 Z1 UGB die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs 1 Z 4 lit. a UGB) und die Grundsätze der Vergütungspolitik anzugeben. Seit dem 3.7.2016 ist die Marktmissbrauchsverordnung[15] in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie enthält wichtige, früher im BörseG geregelte Bestimmungen, wie etwa das Führen von Insiderlisten und die Meldepflicht von Eigengeschäften (directors' dealings). Die wesentlichen Vorgaben in Zusammenhang mit directors' dealings enthält Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung. Die Bestimmung des Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung enthält die Pflicht zur Meldung von Eigenschaften, zur Belehrungs- und Aufbewahrungspflicht, sowie zu Handelsverboten. Meldepflichtig sind Personen, die bei Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben übernehmen, sowie mit Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen. In enger Beziehung zu einer Führungsperson stehen etwa Ehepartner und Partner, die nach nationalem Recht Ehepartnern gleichgestellt sind (Art. 3 Abs. 1 Z 26 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung).Meldepflichtig sind zunächst alle entgeltlichen und unentgeltlichen Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des betroffenen Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung). Director Dealings sind für alle Geschäfte in einem Kalenderjahr bis 5 000 EUR nicht meldepflichtig.

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