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1.2 Umgang mit compliance-relevanten Informationen
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Der Emittent hat geeignete Anweisungen zu erteilen, damit innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gelangen, die mit der Bearbeitung dieser Informationen auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Dabei ist die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen möglichst gering zu halten. Auf Grund ihrer Tätigkeit mit Insider-Informationen befasst sind nicht nur Mitarbeiter des Emittenten, sondern z.B. auch Mitglieder des Aufsichtsrates des Emittenten oder sonstige für den Emittenten im Rahmen von Projekten tätige Personen.
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Auch hat der Emittent geeignete Anweisungen zu erteilen, damit alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten compliance-relevanten Informationen unverzüglich dem Compliance-Verantwortlichen gemeldet werden. Diese Meldung ist ohne schuldhaften Verzug an den Compliance-Verantwortlichen zu erstatten. Damit es aber nicht zu einer Überflutung des Compliance-Verantwortlichen mit Informationen kommt (etwa weil Mitarbeiter in der Beurteilung solcher Informationen unsicher sind), sollte durch den Compliance-Verantwortlichen bereits im Vorfeld eine umfassende Aufklärung und Schulung stattfinden.
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Schriftstücke und externe Datenträger, insbesondere Disketten und CD-ROM, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen, der Schriftstücke oder der externen Datenträger nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind. Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post, die compliance-relevante Informationen beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser compliance-relevanten Informationen oder Daten nicht auf Grund ihrer Tätigkeit befasst sind.