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2.4 Compliance-Richtlinie

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Gem. § 12 ECV ist jeder Emittent verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen.

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Die Compliance-Richtlinie muss konkret bezeichnen und auflisten:

die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche,
die Pflichten beim Umgang mit compliance-relevanten Informationen im Unternehmen des Emittenten,
die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften,
die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich daraus ergebenden Handelsverbote,
die Übermittlung von „Directors' Dealings“-Meldungen,
einen Hinweis auf das vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Liste einschließlich der darin enthaltenen Angaben,
Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen,
mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
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