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2.4 Compliance-Richtlinie
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Gem. § 12 ECV ist jeder Emittent verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen zur Kenntnis zu bringen.
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Die Compliance-Richtlinie muss konkret bezeichnen und auflisten:
| – | die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche, |
| – | die Pflichten beim Umgang mit compliance-relevanten Informationen im Unternehmen des Emittenten, |
| – | die bei der Weitergabe von compliance-relevanten Informationen zu beachtenden Vorschriften, |
| – | die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich daraus ergebenden Handelsverbote, |
| – | die Übermittlung von „Directors' Dealings“-Meldungen, |
| – | einen Hinweis auf das vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Liste einschließlich der darin enthaltenen Angaben, |
| – | Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen, |
| – | mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie. |